Besteuerung einer Rentennachzahlung für zwei Veranlagungszeiträume

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Eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume bezieht, wird nicht mit der Fünftelregelung ermäßigt besteuert, wenn die Nachzahlung im zweiten Veranlagungszeitraum erfolgt. Das sagt das FG Münster – aber mit welcher Begründung?

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung wird angewendet für Einnahmen, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber in einem einzelnen Jahr realisiert und besteuert werden. Typische Beispiele sind Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.

Die einmalige, oft hohe Einnahme wird steuerlich so behandelt, als erhielte der Empfänger die Einnahme gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt. Konkret wird dabei bei der Ermittlung der Steuerlast ein Fünftel der einmaligen Einnahme zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Dann wird die Differenz zwischen diesem Betrag und dem (normalen) Steuerbetrag ohne einmalige Einnahme wird mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist der Steuerbetrag für die gesamte einmalige Einnahme.

Diese Art der Berechnung verringert die Steuerlast deutlich, denn aufgrund der Steuerprogression wäre der Steuersatz ohne Fünftelregelung deutlich höher als bei Verteilung auf fünf Jahre.

Was genau wurde vor dem FG Münster verhandelt?

Der Kläger hatte nach der Beendigung seines Angestelltenverhältnisses im Jahr 2017 zunächst Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte im Streitjahr 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und zahlte diese ab dem 1. März 2018 laufend an den Kläger aus. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 28. Februar 2018 ergab sich eine Rentennachzahlung in Höhe von rund 14.000 Euro, die jedoch fast in vollem Umfang mit Erstattungsansprüchen der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse verrechnet wurde.

Das Finanzamt berücksichtigte im Streitjahr 2017 den verrechneten Betrag mit dem Besteuerungsanteil als Renteneinkünfte des Klägers. Der Kläger beantragte hierfür die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (Fünftelregelung), da sich die Rentennachzahlung über zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse.

So entschieden die Richter

Die Richter des FG Münster lehnten die Anwendung der Fünftelregelung in diesem Fall ab. Zur Begründung erklärten sie,

  • die Rentennachzahlung sei in Höhe der Verrechnung bereits im Streitjahr 2017 zu erfassen.

  • der ermäßigte Steuersatz finde keine Anwendung, da es sich nicht um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.

  • die Nachzahlung habe sich zwar auf zwei Veranlagungszeiträume erstreckt – für die Frage, ob sie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst habe, sei jedoch nur auf den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2017 abzustellen. Die Nachzahlung für die Monate Januar und Februar 2018 stelle dagegen lediglich eine zeitlich verzögerte Auszahlung der das Jahr 2018 betreffenden laufenden Rentenzahlungen und damit von vornherein keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Diese beiden Monate seien daher bei der Beurteilung des Nachzahlungszeitraums außer Betracht zu lassen.

(FG Münster, Urteil vom 19.09.2019, Az. 5 K 371/19)

(MB)

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