Unfall in Hobbywerkstatt: Privathaftpflicht zahlt
Das Basteln an Autos ist ein weitverbreitetes Hobby, wobei es teilweise auch um Oldtimer geht. Dieser Feststellung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg wird man wohl kaum widersprechen können. Klar ist auch: Bei dieser Bastelei kann es zu Unfällen kommen. Im Fall, mit dem sich das OLG befasste, war es sogar ein tödlicher Unfall, der sich beim Hantieren mit dem Gastank eines Autos ereignete.

Unfall in Hobbywerkstatt: Privathaftpflicht zahlt

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Das Basteln an Autos ist ein weitverbreitetes Hobby, wobei es teilweise auch um Oldtimer geht. Dieser Feststellung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg wird man wohl kaum widersprechen können. Klar ist auch: Bei dieser Bastelei kann es zu Unfällen kommen. Im Fall, mit dem sich das OLG befasste, war es sogar ein tödlicher Unfall, der sich beim Hantieren mit dem Gastank eines Autos ereignete.

Bei der Explosion, die geschah, als der Versicherte einen Gastank entleerte, kam nicht nur er selbst ums Leben. Außerdem wurden die Scheune, in der der Betroffene eine Hobbywerkstatt eingerichtet hatte, ein Stall und ein benachbartes Wohnhaus in Mitleidenschaft gezogen.

Die Wohngebäudeversicherung des Betroffenen trat zunächst für diese Schäden ein, wollte anschließend jedoch die Privathaftpflichtversicherung des Betroffenen in Regress nehmen. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht befand, das urteilte, die Privathaftpflicht des Betroffenen müsse die Kosten ersetzen (Az. 4 U 95/18). 

Im Kern ging es dabei um die Abgrenzung von privater und quasi beruflicher Tätigkeit. Wäre es um Letztere gegangen, wäre die Privathaftpflichtversicherung aus dem Spiel gewesen. Diese Grenze war nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht überschritten: "Die Beschäftigung muss ein Ausmaß annehmen, das es rechtfertigt, den Versicherungsnehmer mit Blick auf dieses eigenständige Betätigungsfeld nicht mehr als von der Versicherung geschützte Privatperson anzusehen".

Eine Hobbywerkstatt zu betreiben, in der Schweißarbeiten an Autos durchgeführt werden, sei keineswegs ungewöhnlich. Viele Menschen beschäftigten sich regelmäßig damit, in privaten und häufig mit handelsüblichen Propangasheizungen ausgestatteten Werkstätten an Fahrzeugen herumzuschrauben.

Das sei eine weit verbreitete Freizeitgestaltung. Ein solches Hobby rechtfertige keinen prinzipiellen Leistungsausschluss. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer dabei nur gelegentlich etwas Gefährliches tue, z.B. einen Autogastank leeren. Für das Hobby als solches bestehe Versicherungsschutz.

(MS)

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