Direktversicherung: Steuerfalle im Abschlussjahr
Welche Versicherungen werden als Direktversicherung anerkannt?

Direktversicherung: Steuerfalle im Abschlussjahr

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Die Direktversicherung ist eine Säule der betrieblichen Altersvorsorge und bei zahlreichen Arbeitnehmern und Arbeitgebern beliebt. Interessant bei der Direktversicherung ist vor allem ihre Steuerfreiheit.

Sofern nämlich die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz - EStG erfüllt sind, sind die Beitragszahlungen des Arbeitgebers für die Direktversicherung des Arbeitnehmers steuerfrei.

 

Inhalt

 

Was ist eine Direktversicherung?

Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Direktversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Durch die Versicherung begünstigt werden der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen zum Beispiel beim Eintreten des Versicherungsfalls oder bei Erreichen einer vereinbarten Altersgrenze.

Welche Versicherungen werden als Direktversicherung anerkannt?

Als Direktversicherungen werden anerkannt:

Rentenversicherungen, Renten mit Kapitalwahlrecht, Risikolebensversicherung, Kapitallebensversicherung und Risiko- Kapitallebensversicherung in Kombination.

Des Weiteren können bestimmte Formen der Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung als Direktversicherung anerkannt werden. Dazu gehören eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer Lebensversicherung, eine Unfallzusatzversicherung in Kombination mit einer Lebensversicherung und eine Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung mit Prämienrückgewähr.

Direktversicherung: Wann sind die Beiträge steuerfrei?

Wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist die Einhaltung eines Höchstbetrags:

  • Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers sind nur dann steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.

  • Diese Höchstbeträge erhöhen sich wiederum um einen Betrag von 1.800 Euro, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde.

Direktversicherung: Wann sind die Beiträge steuerpflichtig?

Übersteigen die Beiträge zur Direktversicherung den auf diesem Weg zweistufig ermittelten Höchstbetrag, wird der übersteigende Teil steuerpflichtig.

In der Praxis ist dies meist kein Problem, da auch die Versicherer bei Vertragsabschluss darauf achten, dass eine steuerfreie Direktversicherung vorliegt.

Direktversicherung: Steuerfalle bei Versicherungsabschluss im Dezember!

Problematisch kann es werden, wenn eine Direktversicherung vollkommen neu zum Ende eines Kalenderjahres abgeschlossen wird.

So geschehen in einem vom BFH entschiedenen Fall:

Hier wurde im Dezember eines Jahres die Direktversicherung abgeschlossen, und der Versicherungsgesellschaft auch eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt. Der Einzug der neu abgeschlossenen Direktversicherung erfolgte jedoch erst am 7. Januar des Folgejahres.

Folgendes Problem tat sich nun auf: Im Dezember des Folgejahres wurde wiederum der Beitrag für dieses Kalenderjahr abgebucht, sodass in diesem einzelnen Jahr insgesamt die Beiträge für das Jahr des Abschlusses und die des Folgejahres vom Arbeitgeber bezahlt wurden. Zielt man daher lediglich auf den Geldfluss ab, dann wäre in diesem Kalenderjahr der Höchstbetrag deutlich überschritten.

Es kam, wie es kommen musste: Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der zwei Zahlungen im Januar und im Dezember der Höchstbetrag überschritten wurde, weshalb der übersteigende Teil steuerpflichtig ist.

Leider gab der BFH dem Finanzamt Recht. Nach Auffassung der Richter fließt Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Vielmehr ist es so, dass der Zufluss erst dann erfolgt, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich geleistet hat.

Insoweit erfolgte der Zufluss hier erst im Folgejahr, weshalb aufgrund der weiteren Beitragszahlung im Dezember des Folgejahres der Höchstbetrag deutlich überschritten wurde (BFH-Urteil vom 24.8.2017, Az. VI R 58/15).

Achten Sie beim Abschluss einer Direktversicherung zum Ende eines Kalenderjahres darauf, dass der Beitrag für das Abschlussjahr auch tatsächlich in diesem Jahr fließt. Sonst kann im Folgejahr die Steuerfreiheit verloren gehen.

Beitragszahlung zur Direktversicherung: Zehn-Tage-Regelung gilt nicht

Zwar kennt § 11 EStG die sogenannte Zehn-Tage-Regel, wonach ein Geldfluss innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines Kalenderjahres zu dem Kalenderjahr gezählt wird, zu dem er wirtschaftlich gehört. Da im vorliegenden Fall die Beitragszahlung im Januar des Folgejahres wirtschaftlich zum Jahr des Abschlusses der Direktversicherung gehört, könnte man annehmen, dass die Zehn-Tage-Regelung greift.

Dies ist jedoch leider nicht so, da es sich im vorliegenden Fall um einen sogenannten »sonstigen Bezug« handelt. Dementsprechend haben die Richter in der der oben zitierten Entscheidung auch klargestellt, dass nicht laufend gezahlter Arbeitslohn, also insbesondere sonstige Bezüge, erst im Zeitpunkt des Zuflusses als vom Arbeitnehmer bezogen gilt.

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(MB)

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