Bei Pflegebedürftigkeit droht Rückforderung der Schenkung
Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Stuttgart am 30.10.2017 bringt eine inzwischen pflegebedürftige Mutter und ihre beiden Töchter, die sich bereits in mittlerem Erwachsenenalter befinden, in eine höchst unangenehme Situation. Die Mutter muss die Beiträge, die sie für die Kapitallebensversicherungen der Töchter übernommen hat (87,64 € beziehungsweise 56,13 € monatlich) zurückfordern, da es sich nach Ansicht des LSG um Schenkungen handelt (Az. L 7 SO 1320/17).

Bei Pflegebedürftigkeit droht Rückforderung der Schenkung

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Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Stuttgart am 30.10.2017 bringt eine inzwischen pflegebedürftige Mutter und ihre beiden Töchter, die sich bereits in mittlerem Erwachsenenalter befinden, in eine höchst unangenehme Situation. Die Mutter muss die Beiträge, die sie für die Kapitallebensversicherungen der Töchter übernommen hat (87,64 € beziehungsweise 56,13 € monatlich) zurückfordern, da es sich nach Ansicht des LSG um Schenkungen handelt (Az. L 7 SO 1320/17).

Verhandelt wurde in Stuttgart über die Klage einer 84-jährigen Frau gegen das örtliche Sozialamt. Es ging dabei um die Deckung einer Versorgungslücke von rund 160,– € im Monat. So viel sollte das Sozialamt für die Pflege zuschießen, weil die Zahlungen der Pflegeversicherung und die Rente der Seniorin nicht ganz zur Deckung der kompletten Heimkosten ausreichten. Wie üblich prüfte das Sozialamt dabei, ob die Seniorin diese Lücke nicht aus ihrem eigenen Vermögen schließen konnte.

Die Behörde kam zum Ergebnis, dass die Betroffene über ein Vermögen in Höhe von 27.379,– € verfügte. Der Vermögensfreibetrag lag damals nur bei 2.600,– €, inzwischen sind es 5.000,– €. Die für die (arme) Seniorin erstaunliche Summe kam zustande, weil das Amt die Beiträge, die diese in den letzten zehn Jahren für die Lebensversicherungen ihrer Tochter übernommen hatte, zum (fiktiven) Vermögen rechnete. Diese Schenkungen müsse sie zurückfordern, befand das Amt.

Das LSG kam zum gleichen Ergebnis: Da die Betroffene die Heimkosten selbst nicht voll begleichen könne, müsse sie von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen – und zwar zehn Jahre rückwirkend. Die Seniorin hatte demgegenüber argumentiert, die Lebensversicherungen stellten eine Gegenleistung für eine kontinuierliche Unterstützung durch ihre Töchter dar. Doch diese – durch keinerlei schriftliche Vereinbarungen gestützte – Behauptung hielt das LSG für wenig glaubwürdig. Insofern wird die Angelegenheit wohl damit enden, dass die Töchter ihre Lebensversicherung schlachten und das Geld der Mutter zur Verfügung stellen müssen. 

Die gezahlten Kapitallebensversicherungsbeiträge wären der Mutter im verhandelten Fall nicht als Vermögen zugerechnet worden, wenn es sich hier glaubhaft um eine Gegenleistung für Pflege- und Betreuungsleistungen gehandelt hätte. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass von vornherein eine Entgeltabrede getroffen wurde. Um eine rechtssichere Vereinbarung zu treffen, kann es durchaus sinnvoll sein, sich von einem Fachanwalt für Familienrecht bzw. von einem Notar beraten zu lassen.

(MS)

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