Autounfall: Wann besteht Anspruch auf einen Mietwagen?

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Wer unverschuldet einen Autounfall erleidet, hat in den meisten Fällen Anspruch darauf, dass die Versicherung des Unfallgegners ihm für einen gewissen Zeitraum einen Mietwagen finanziert. Das gilt jedoch längst nicht immer.

Wer wenig fährt und beruflich oder aus anderen Gründen nicht darauf angewiesen ist, ständig über ein Auto zu verfügen, für den ist die Nutzung eines Taxis weit wirtschaftlicher. Wer in dieser Situation einen Mietwagen nutzt, dem kann leicht ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden – und das kann ggf. gravierende finanzielle Folgen haben, wie ein Fall zeigt, über den das Oberlandesgericht Hamm am 23.1.2018 zu entscheiden hatte.

Verhandelt wurde in Hamm über die Klage eines 76-jährigen Autofahrers, der einen Verkehrsunfall erlitten hatte (nur Sachschaden), an dem der Unfallgegner die Alleinschuld trug. Hierüber wurde vor Gericht auch nicht gestritten, es ging vielmehr um Mietwagenkosten in Höhe von 1.130,– € (111,– € pro Tag), die die gegnerische Versicherung nicht zu zahlen gewillt war.

Das OLG Hamm sah die Sache genauso und gestand dem Kläger statt der Mietwagenkosten nur einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115,– € (5 Tage zu je 23,– €) zu. Der Kläger sei an elf Tagen mit dem Mietwagen nur 239 km gefahren. Ziehe man die einmalig zurückgelegte Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt ab, so komme man nur auf 16 km pro Tag. In einem solchen Fall würden die Mietwagenkosten die alternativ anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen.

Das OLG befand, im Standardfall stelle die Mietwagenanmietung bei einem "täglichen Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag einen Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar". Bei einem entsprechend geringen Fahraufkommen müsse jedenfalls dargelegt werden, warum man auf die ständige Verfügbarkeit eines Pkw angewiesen sei. Erfolgt ein solcher Nachweis, kann auch bei niedrigem Fahraufkommen Anspruch auf einen Mietwagen bestehen, befand der Bundesgerichtshof bereits 2013 (Az. VI ZR 290/11). Das Urteil des OLG Hamm ist rechtskräftig geworden (Az. 7 U 46/17).

Im Zweifelsfall sollten Autofahrer nach einem Unfall immer mit der gegnerischen Versicherung die Bedingungen der Kostenübernahme für einen Mietwagen genau abklären.

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