Arbeitslosenantrag vor Renteneintritt verschieben
Insbesondere für rentennahe Arbeitnehmer und dabei vor allem für solche, die eine Abfindung erhalten haben, kann es sich lohnen, den Antrag auf Arbeitslosengeld aufzuschieben. 57-Jährige können z.B., wenn sie den Antrag auf Arbeitslosengeld bis zum 58. Geburtstag aufschieben, sechs Monate länger Arbeitslosengeld erhalten.

Arbeitslosenantrag vor Renteneintritt verschieben

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Insbesondere für rentennahe Arbeitnehmer und dabei vor allem für solche, die eine Abfindung erhalten haben, kann es sich lohnen, den Antrag auf Arbeitslosengeld aufzuschieben. 57-Jährige können z. B., wenn sie den Antrag auf Arbeitslosengeld bis zum 58. Geburtstag aufschieben, sechs Monate länger Arbeitslosengeld erhalten.

Wer mit einer Sperrzeit rechnet, kann diese umgehen, wenn er den Antrag auf Arbeitslosengeld um 361 Tage aufschiebt. Risiken und Nebenwirkungen sind bei diesen Tipps allerdings zu beachten, denn wenn es ganz dumm kommt, geht man später beim Arbeitslosengeld leer aus.

Und außerdem: Wie überbrückt man die Zeit zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Antrag auf Arbeitslosengeld am günstigsten?

Erster Schritt: Anwartschaft prüfen

Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung. Sie erhalten diese Leistung in der Regel nur dann, wenn Sie vor der Arbeitslosigkeit lange genug in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Das bedeutet im Regelfall: Sie müssen eine längere versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen und dadurch die Anwartschaft für das Arbeitslosengeld erfüllen.

Diese Bedingung erfüllen ältere Arbeitnehmer, die nach einer langjährigen Beschäftigung ihren Arbeitsplatz verlieren, in aller Regel problemlos. Die Frage ist nur: Wird die Bedingung auch dann noch erfüllt, wenn man den Antrag auf Arbeitslosengeld um einige Monate oder gar um ein (knappes) Jahr aufschiebt?

Dafür muss man sich die gesetzliche Regelung genau anschauen: Arbeitslosengeld erhält, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Die Forderung der "12 Monate" (im Gesetzestext ist also nicht von "einem Jahr" die Rede) scheint auf den ersten Blick keinerlei Erklärung zu bedürfen. Dem ist aber nicht so, denn hier sind nicht 12 Zeitmonate gemeint.

§ 339 Abs. 2 SGB III bestimmt nämlich, dass immer genau "30 Tage" gemeint sind, wenn im Zusammenhang mit der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld von Monaten die Rede ist. Es geht mithin nicht um 12 Monate, sondern um 360 Tage – etwas weniger also als ein Jahr. Zwölf Beitragsmonate umfassen daher z.B. den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 26.12.2019.

Was gilt bei der Rahmenfrist? 

Diese beträgt zwei Jahre (also nicht: 24 Monate) und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das bestimmt § 143 Abs. 1 SGB III.

Auch der Antrag auf Arbeitslosengeld gehört zu den Voraussetzungen für den Leistungsanspruch. Wer also – beispielsweise – erst 361 Tage nach dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld beantragt – im oben gewählten Beispiel also am 27.12.2019 –, erfüllt diese Voraussetzung, denn langjährig Beschäftigte dürften dann noch 369 versicherungspflichtige Tage nachweisen können. Die Voraussetzung ist damit erfüllt, wenn auch knapp. In Schaltjahren müssen Sie zu den oben genannten Zahlen pro Jahr noch jeweils einen Tag addieren.

Ab 1.1.2020 gilt beim Arbeitslosengeld eine verlängerte Rahmenfrist. Diese wird von 24 auf 30 Monate ausgedehnt. Die entsprechende Regelung war im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes enthalten, das bereits in weiten Teilen in Kraft getreten ist. Die erweiterte Rahmenfrist gilt für alle, die ab dem 1. Januar des kommenden Jahres Arbeitslosengeld beantragen – unabhängig davon, wann die Arbeitslosigkeit eingetreten ist. Hierdurch wird die Aufschiebung des Antrags auf Arbeitslosengeld risikoloser.

Erster Grund für die Antragsverschiebung: Längerer Anspruch auf ALG I

Schon seit 2008 können Arbeitnehmer, die 50 oder älter sind, die Versicherungsleistung ALG I länger als ein Jahr erhalten – und zwar für maximal 24 Monate, sofern sie die notwendigen Vorversicherungszeiten erfüllen. Für Versicherte unter 50 Jahren sind es maximal 12 Monate.

Dabei gilt folgende Staffelung: Wer mindestens 50 Jahre alt ist, kann bis zu 15 Monate ALG I erhalten. Für Arbeitslose zwischen 55 und (unter) 58 Jahren gibt es die Leistung für maximal 18 Monate (bei nachgewiesenen 36 Beschäftigungsmonaten). Wer 58 oder älter ist, bekommt bis zu 24 Monate ALG I.

Längst nicht allen älteren Arbeitslosen steht allerdings das längere ALG I zu, wohl aber Arbeitnehmern, die ihren Job nach einer langfristigen Beschäftigung verlieren. Wer als 58-Jähriger ALG I beantragt, erhält diese Leistung, wenn er in den fünf Jahren vor der Antragstellung (vorausgesetzt, er erfüllt zu diesem Zeitpunkt überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistung, insbesondere auch die Anwartschaft) mindestens 48 Monate (= 1.440 Tage) versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen kann.

Entscheidend ist dabei: Wenn die Dauer Ihres Anspruchs ausgerechnet wird, kommt es nicht auf Ihr Alter am Tag der Entlassung an. Es zählt vielmehr das Alter an dem Tag, an dem Sie den Antrag auf ALG I stellen (soweit an diesem Tag alle anderen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind). Dieses Datum wird in Ihrem Antrag vermerkt.

Wenn Sie einige Wochen oder sogar einige Monate vor Ihrem 50., 55. oder 58. Geburtstag arbeitslos werden, sollten Sie genau kalkulieren. Falls Sie befürchten, dass Sie längere Zeit ohne Job bleiben werden, sollten Sie den Antrag auf ALG I bis zu Ihrem Geburtstag aufschieben.

Wer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst 57 Jahre alt ist, sichert sich beispielsweise einen um sechs Monate längeren Anspruch auf ALG I (einschließlich Kranken- und Rentenversicherungsschutz, wobei letzterer für frühere Gutverdiener ein beträchtliches Rentenplus bringt).

Für diejenigen, die hierbei das Gefühl haben, dass es sich um ein fast schon gesetzeswidriges Verhalten handelt, sei auf ein Urteil des Landessozialgerichts Hessen hingewiesen, in dem es um Altersgrenzen bei der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (ALG) ging.

Das Landessozialgericht Hessen entschied: Wenn jemand kurz vor dem 58. Geburtstag ALG beantragt, müssen die Ämter spontan (also ungefragt) darauf hinweisen, dass es für den Betroffenen besser wäre, mit der Antragstellung bis zum Geburtstag zu warten (Az. L 7/10 AL 185/04).

Berät die Behörde nicht entsprechend, so muss der Betroffene – wenn er Rechtsmittel einlegt – so gestellt werden, als habe er erst am 58. Geburtstag ALG beantragt (sozialrechtlicher Herstellungsanspruch).

Keine Gefahr für die Anwartschaft

Wer den Antrag auf Arbeitslosengeld wegen eines nahenden anspruchserhöhenden Geburtstags verschiebt, dürfte in der Regel keine Probleme mit der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld haben, denn die Voraussetzung von 360 Kalendertagen versicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten beiden Jahren (ab 2020: in den letzten 30 Monaten) vor der Antragstellung dürfte in der Regel locker erfüllt sein.

Grund Nummer zwei für die Antragsverschiebung: Sperrzeit und Minderung der Anspruchsdauer

Dieser Tipp ist für Sie besonders wichtig, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz – nach den geltenden gesetzlichen Regelungen – grob fahrlässig aufgegeben haben und damit Ihre Arbeitslosigkeit selbst verursacht haben. Ein solches Verhalten führt bei Privatversicherungen in der Regel zum Leistungsausschluss.

So hart sind die Regelungen in der Arbeitslosenversicherung nicht. Aber auch hier drohen Konsequenzen – und zwar das Ruhen des Leistungsanspruchs in den ersten 12 Wochen der Arbeitslosigkeit (Ruhen des Anspruchs) und eine Kappung der Anspruchsdauer um 25 %.

Wer beispielsweise zum 31.3.2019 im Alter von 58 Jahren nach langjähriger Beschäftigung seinen Arbeitsplatz aufgibt und sich zum 1.4.2019 arbeitslos meldet, muss mit Folgendem rechnen: Zunächst erhält er 12 Wochen lang – und zwar genau bis zum 23.6.2019 – kein Arbeitslosengeld.

In dieser Zeit ruht die Leistung. Es wird aber auch kein Anspruch verbraucht. Ab dem 24.6.2019 setzt die Zahlung von Arbeitslosengeld ein. Dieses wird allerdings in diesem Fall nicht für maximal 24 Monate (= 720 Kalendertage), sondern maximal für 18 Monate (= 540 Kalendertage) gezahlt, denn § 148 SGB III bestimmt, dass sich in entsprechenden Fällen die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel verringert.

Absatz 2 dieses Paragrafen zeigt allerdings einen Ausweg. Die skizzierte Minderung entfällt nämlich, wenn in solchen Fällen "das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt".

Das bedeutet: Wer sich nach einem Jahr plus (mindestens) einen Tag nach dem Datum der Aufgabe des Arbeitsplatzes arbeitslos meldet, bei dem tritt die Minderung der Anspruchsdauer nicht ein.

Im Beispielfall würde das gelten, wenn der Antrag auf ALG I am 2.4.2020 gestellt wird. Würde sich der Betroffene an diesem Tag arbeitslos melden, hätte er also sechs zusätzliche Anspruchsmonate gewonnen.

Genaues Rechnen erforderlich

Die Arbeitslosmeldung muss in solchen Fällen allerdings punktgenau erfolgen – weder zu früh noch zu spät. Bei einer zu frühen Meldung würde der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert, bei einer zu späten Meldung würde der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz entfallen.

Im Beispielfall könnte der Betroffene am 1.4.2020 in der Rahmenfrist von zwei Jahren, die in seinem Fall vom 1.4.2018 bis zum 31.3.2020 läuft, noch genau 364 Tage versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen.

Um überhaupt noch ALG I erhalten zu können, sind – siehe oben – 360 versicherungspflichtige Tage innerhalb der Rahmenfrist erforderlich. Der Betroffene hat also nur noch wenige Tage Zeit.

Bei einer Arbeitslosmeldung und einem Antrag auf Arbeitslosengeld ab 1.1.2020 sind die hier skizzierten Risiken minimiert. Wegen der dann auf 30 Monate verlängerten Rahmenfrist ist in den Fällen, um die es in diesem Beitrag geht, kein Rechenschieber mehr erforderlich, um den passenden Tag zur Antragstellung zu ermitteln.

Wer ein Stück weit sicherer sein möchte, dass er den richtigen Zeitpunkt, um Arbeitslosengeld zu beantragen, nicht verpasst, kann einige Wochen vorher bei der Arbeitsagentur vorsprechen, sich arbeitssuchend melden und dort persönlich bestimmen, ab welchem Tag er Arbeitslosengeld beantragt.

Eine solche Vorgehensweise ist in § 137 Abs. 2 SGB III ausdrücklich vorgesehen. Danach kann die "antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll".

In den fachlichen Weisungen zu § 137 SGB III wird dazu – ausgesprochen verbraucherfreundlich – ausgeführt, dass Arbeitslose über diese Möglichkeit "bei naheliegenden bzw. offenkundigen Gestaltungsmöglichkeiten" zu informieren sind. Das könne der Fall sein, heißt es dort weiter, "wenn die Ausübung des Dispositionsrechtes einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, z. B. wenn bald nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Lebensalter erreicht wird, das eine längere Anspruchsdauer auslöst, oder die Anspruchsdauerminderung ausgeschlossen wird (§ 148 SGB III Abs. 2 Satz 2)".

Zur Erläuterung: Bei Letzterem geht es um die mit einer Sperrzeit verbundene Anspruchsminderung.

Risiko Krankheit

In den skizzierten Fällen ist das Zeitfenster für den (erfolgreichen) Antrag auf Arbeitslosengeld eng. Dieser Antrag muss persönlich gestellt werden. Probleme ergeben sich, wenn es gerade zu diesem Zeitpunkt zu größeren gesundheitlichen Einschlägen kommt. Denn zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld muss Arbeitsfähigkeit bestehen.

Wer also zu diesem Zeitpunkt – beispielsweise – nach einem Herzinfarkt im Krankenhaus liegt, hat also gleich mehrfach Pech gehabt.

Keine Sonderrechte für ältere Arbeitslose

Wenn ältere Arbeitnehmer, die in nicht mehr allzu vielen Jahren das Rentenalter erreichen, sich arbeitslos melden, geht es ihnen vielfach darum, die Zeit bis zum Renteneintritt abgesichert zu überbrücken. Das dürfte den Mitarbeitern der Arbeitsagenturen meist klar sein. In vielen Fällen verwenden sie daher nicht allzu viel Energie darauf, die Betroffenen in Arbeit zu bringen. Die knappe Zeit nutzen sie eher dafür, jüngere Arbeitslose bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Doch klar ist: Ältere Arbeitslose haben keinen Rechtsanspruch auf eine Sonderbehandlung. Auf zumutbare Arbeitsangebote müssen sich Betroffene also jederzeit bewerben. Und in (wohl wenigen) Ausnahmefällen vermitteln die Agenturen die Betroffenen sogar in Bewerbungstrainings.

Vielfach ist es allerdings so, dass nur turnusmäßige Einladungen in die Arbeitsagentur erfolgen (z. B. alle drei Monate) und dass keine Nachweise über eine intensive Arbeitssuche verlangt werden.

Familienversicherung als Problem

Problematisch kann in der Überbrückungszeit die Kranken- und Rentenversicherung sein. Wer zuletzt privat krankenversichert war und ledig ist, wird die private Krankenversicherung fortführen müssen. Wer verheiratet ist und einen gesetzlich krankenversicherten Ehepartner hat, der hat unter Umständen das "große Los" gezogen. 

Über den gesetzlich versicherten Ehepartner kommt sie oder er vielfach wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung – und sogar kostenlos über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Dies gilt auch für 55-Jährige und ältere, denn bei der Familienversicherung der GKV gibt es keine Altersgrenze.

Wird dann nach einem Jahr ALG I beantragt, so werden die Betroffenen, da sie zuletzt über die Familienversicherung in der GKV abgesichert waren, auch als Arbeitslose in der GKV pflichtversichert. Privatversicherte, die 55 oder älter sind und ohne eine zwischenzeitliche Familienversicherung ALG I beantragen, kommen über den Bezug von ALG I dagegen nicht (zurück) in die GKV.

Für die Rentenversicherung ist unter Umständen wichtig, dass für die Überbrückungszeit bis zum Antrag auf Arbeitslosengeld keine Versicherungslücke entsteht.

Für dieses Problem gibt es zwei probate Lösungen. Entweder zahlen die Betroffenen freiwillige Beiträge in die Rentenkasse ein. Zeiten mit freiwilligen Beitragszahlungen zählen auch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Regel als vollwertige Versicherungszeiten (außer in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt).

Günstiger dürfte es allerdings noch sein, einen rentenversicherungspflichtigen Minijob anzunehmen. Dabei darf die Rentenversicherung allerdings nicht abgewählt werden. Ein solcher Minijob zählt als vollwertige Versicherungszeit.

Ein 450-Euro-Job steht im Übrigen einer beitragsfreien Familienversicherung in der GKV nicht im Wege. Allerdings dürfen dann keine weiteren Einkünfte (etwa Zinsen oder Mieten) hinzukommen.

Ein versicherungspflichtiger Minijob ist übrigens auch Gold wert, wenn in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt Arbeitslosengeld bezogen wird, denn Zeiten des ALG-I-Bezugs in dieser Zeit zählen – ausnahmsweise – nicht mit, wenn geprüft wird, ob die 45-jährige Anwartschaft für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist – wohl aber ein Minijob.

Dieser kann auch neben dem ALG I bezogen werden. Die Einkünfte werden allerdings, soweit sie nach Abzug der Werbungskosten und des Rentenversicherungsbeitrags über 165,– € (monatlich) liegen, voll auf das Arbeitslosengeld angerechnet. 

(MS)

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