Benötige ich eine Patientenverfügung?

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Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine schwere Erkrankung: Damit im Ernstfall der eigene Wille zählt, auch wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind, benötigen Sie eine Patientenverfügung. Das Dokument wird jedoch nur wirksam, wenn es die notwendigen Angaben enthält – und bestimmte Formulierungen vermeidet.

Selbstbestimmung ist ein hohes Gut. Das gilt auch und gerade am Ende eines Lebens. Doch nach einem schweren Unfall oder in der letzten Phase einer schweren Erkrankung hat man vielleicht keine Möglichkeit mehr, Einfluss auf den Behandlungsverlauf zu nehmen. Zum Beispiel weil man infolge eines Motorradunfalls nicht mehr ansprechbar ist oder aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht mehr die entsprechenden geistigen Fähigkeiten besitzt. Mit einer Patientenverfügung kann man aber im Voraus sein Recht auf Selbstbestimmung wahren.

Bereits im Voraus die wichtigsten Entscheidungen treffen

Mit der Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden wollen. Die Verfügung ist juristisch bindend. Das bedeutet: Die behandelnden Ärzte müssen sich daran halten, selbst wenn die Patientenverfügung erst nach Beginn einer bestimmten Behandlung aufgefunden wird. Wurde beispielsweise mit der künstlichen Ernährung begonnen, die Patientenverfügung schließt sie aber aus, müssen die Ärzte die Sonde wieder entfernen. Ansonsten machen sie sich der Körperverletzung strafbar.

Mit einer Patientenverfügung kann man der Ungewissheit bei allen Beteiligten vorbeugen. Denn fehlt die Verfügung, ist nur ein Bevollmächtigter befugt, Entscheidungen zu treffen. Voraussetzung dafür ist aber eine Vorsorgevollmacht. Ehepartner sind nicht automatisch bevollmächtigt, sie sollten sich daher frühzeitig gegenseitig eine Vollmacht erteilen. Diese kann bei Bedarf über medizinische Entscheidungen hinausgehen und auch das Handeln in Rechtsfragen, Geldgeschäfte oder die Auswahl des Pflegeheims umfassen.

Gibt es keinen Bevollmächtigten, kann ein Betreuungsrichter einen gesetzlichen Betreuer festlegen. Bei diesem muss es sich nicht immer um ein Familienmitglied handeln, der Richter kann auch einen professionellen Betreuer festlegen. Dann muss vielleicht jemand weitreichende Entscheidungen treffen, der den Patienten gar nicht persönlich kennt. Zwar sind auch Bevollmächtigter und gesetzlicher Betreuer angehalten, nach dem mutmaßlichen Patientenwillen zu entscheiden. Doch ohne schriftliche Aufzeichnungen ist dies sehr schwierig.

Schriftliche Form und konkrete Formulierungen

Aus diesem Grund sollte eine Patientenverfügung immer schriftlich vorliegen. Sie trägt die eigene Unterschrift oder zumindest ein Handzeichen. Dieses Zeichen muss zwingend durch einen Notar beglaubigt werden. Mündliche Äußerungen sind rechtlich ebenfalls wirksam; auch sie sind gegebenenfalls zu berücksichtigen, wenn die Ärzte den mutmaßlichen Patientenwillen feststellen wollen. Allerdings kann es dann sein, dass bestimmte Aussagen nicht berücksichtigt werden, weil sie sich nicht belegen lassen, zum Beispiel durch mehrere unabhängige Zeugen.

Die richtigen Formulierungen zu finden, damit die Patientenverfügung auch gilt, ist keine leichte Aufgabe. So sind allgemeine Aussagen wirkungslos, wenn zum Beispiel festgelegt wird, dass man ein Dasein »in unwürdigem Leben« verhindern oder man nicht zum "Opfer der Apparatemedizin" werden möchte. Auch sinnvolle Maßnahmen, die man gutgeheißen hätte, können durch zu allgemeine Formulierungen ausgeschlossen werden. Wer zum Beispiel festlegt, er möchte "nicht an Schläuchen" hängen, verhindert dadurch auch Infusionen.

Eine Patientenverfügung muss konkret auf einzelne Behandlungen in bestimmten Situationen oder Krankheiten, damit sie wirksam ist. Daher muss die Patientenverfügung präzise die Behandlungswünsche in bestimmten Situationen aufführen, zum Beispiel wenn man sich "aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess" befindet oder "im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, selbst wenn der Todeszeitpunkt nicht absehbar ist".

Textbausteine helfen bei der Erstellung

Für all diese Situationen lassen sich dann die gewünschten oder ausgeschlossenen Behandlungen festlegen: Der Katalog umfasst in der Regel lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse, die Gabe von Antibiotika und Bluttransfusionen. Auch der Sterbeort (Krankenhaus, Hospiz, zu Hause) und gegebenenfalls ein Beistand können festgelegt werden. Eine Zustimmung zur Organentnahme kann man ebenso in die Verfügung aufnehmen.

Da die Formulierungen sehr genau sein müssen, empfiehlt es sich, bei der Erstellung der Patientenverfügung seinen Hausarzt oder sogar einen Anwalt hinzuzuziehen. Auch Textbausteine aus einschlägigen Broschüren oder aus dem Internet können hilfreiche Anregungen geben.

Patientenverfügung regelmäßig aktualisieren

Die Patientenverfügung gilt nicht für immer, sondern kann jederzeit angepasst oder sogar widerrufen werden. Für den Widerruf reicht ein formloses Schreiben, das der Patientenverfügung beigelegt wird Wenn ein Notar die Verfügung beglaubigt hat, sollte er eine Kopie des Widerrufs erhalten, damit er davon Kenntnis erhält und den Widerruf zusammen mit der Patientenverfügung archiviert. Zudem sollte man allen weiteren Personen, die man über die Patientenverfügung informiert hat, ebenfalls eine Kopie des Widerrufs zukommen lassen.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, die Patientenverfügung, vor allem wenn sie mit einer Vorsorgevollmacht zu ihrer Durchsetzung kombiniert wurde, im Zentralen Vorsorgeregister zu hinterlegen. So ist gewährleistest, dass die Verfügung im Notfall schnell aufgefunden werden kann.

Da sich Lebenssituationen im Laufe der Zeit ändern können, ist es sogar empfehlenswert, die Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen: Entsprechen die festgehaltenen Aussagen noch den eigenen Vorstellungen? Oder wünsche ich jetzt etwas anderes? Eventuell können Sie nun Maßnahmen konkretisieren oder neue Punkte aufnehmen. Auch wenn Sie nichts ändern, sollten Sie zumindest die vorliegenden Verfügungen bestätigen.

Um eine Patientenverfügung zu erstellen, muss man sich mit einer Vielzahl von komplexen Themen auseinandersetzen: mit dem eigenen Leben, mit den individuellen Wünschen und Werten sowie mit den persönlichen Vorstellungen über Krankheit, Leiden und Sterben. Für viele sind das unangenehme Themen, aber dennoch sind sie wichtig. Nehmen Sie sich also Zeit und holen Sie sich fachlichen Rat, wenn Sie an bestimmten Punkten nicht weiterkommen. So haben Sie die Gewissheit, schon jetzt alles getan zu haben, damit auch am Ende Ihres Lebens Ihre Entscheidungen und Wünsche zählen.

Das hohe Gut der Selbstbestimmung kommt übrigens noch an einer ganz anderen Stelle zum Tragen, nämlich bei allen Lebens- und Rentenversicherungen. Diese können, sofern der Versicherte vor Rentenbeginn verstirbt, an eine zuvor im Vertrag festlegte Person ausgezahlt werden. Das muss nicht zwangsläufig der Ehepartner sein, auch nicht die eigenen Kinder oder jemand anderes in der gesetzlichen Erbfolge.

Stattdessen haben Sie als Versicherungsnehmer die Möglichkeit, im Vertrag frei jemanden als Bezugsberechtigten zu bestimmen. Dieser erhält dann die bereits eingezahlten Beiträge als Todesfallleistung. Wurde im Vertrag eine Garantiezeit für die Rentenzahlung vereinbart, werden dem Begünstigten zumindest bis zum Ablauf dieser Zeit die vereinbarten Leistungen ausgezahlt. Da Lebens- und Rentenversicherungen meist eine lange Vertragslaufzeit haben, empfiehlt es sich, das Bezugsrecht hin und wieder zu überprüfen.

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