Sperrzeit durch Arbeitsagentur? Überprüfungsantrag stellen!
-
Laut Bundessozialgericht sind etliche Sperrzeiten der Arbeitsagenturen rechtswidrig. Überprüfungsanträge lohnen sich für Sperren ab 2015.
Wegen unkorrekten Rechtsfolgenbelehrungen sind viele Sperrzeitentscheidungen, die die Arbeitsagenturen in den letzten Jahren wegen der Ablehnung von zumutbaren Arbeitsangeboten bzw. der Ablehnung oder dem Abbruch von Bildungsmaßnahmen verhängt haben, rechtswidrig gewesen.
Soweit die Bescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind, können Betroffene Widerspruch dagegen einlegen bzw. nach Rechtskraft der Bescheide mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend Arbeitslosengeld I zurückfordern.
Das ergibt sich aus zwei Sperrzeitentscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.6.2019 (Az. B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R).
Bezieher der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (ALG), die eine von der Arbeitsagentur angebotene zumutbare Stelle ohne wichtigen Grund nicht annehmen, riskieren in jedem Fall eine 3-wöchige Sperrzeit. Das Gleiche gilt, wenn Erwerbslose eine zumutbare Bildungsmaßnahme ablehnen oder abbrechen. Beim zweiten und dritten Regelverstoß werden noch weitere sechs bzw. zwölf Wochen Sperrzeit fällig.
So steht es – mit etwas anderen Worten – in § 159 Abs. 4 SGB III. Wenn die Arbeitsagenturen Arbeitslosen konkrete Arbeitsangebote machen, sind diese mit Rechtsfolgenbelehrungen versehen. Diese wiederholen den Gesetzeswortlaut in etwa und drohen für den Fall der Arbeitsablehnung gleich im Dreier-Pack alle drei möglichen Sperrzeitdauern – also die 3-, 6- und 12-wöchige Sperrzeit – an.
In einem der beiden Fälle, mit denen sich das BSG nun befasste, ging es um einen Arbeitslosen aus Chemnitz (Sachsen). Er bekam am 19.5.2013 und 28.5.2013 sowie am 16.7.2013 Vermittlungsvorschläge von der Arbeitsagentur, auf die er sich – so das Amt – umgehend zu bewerben hatte.
Er lehnte diese Angebote mit unterschiedlichen Begründungen ab: weil es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelte, die Stelle seinen Interessen und Fähigkeiten nicht entsprach oder ihm der Lohn zu niedrig war. Am 12.8.2013 setzte daraufhin die Arbeitsagentur gleich drei Sperrzeiten auf einen Schlag fest: drei Wochen für die erste, sechs Wochen für die zweite und zwölf Wochen für die dritte abgelehnte Stelle.
Der Bescheid über die erste – 3-wöchige Sperrzeit – wurde rechtskräftig. Gegen die zweite und dritte Sperrzeit erhob der Betroffene Widerspruch und Klage und bekam nun vom BSG recht. Dabei ging es nicht um die Frage der Zumutbarkeit der einzelnen Arbeitsangebote, sondern um die Art der Rechtsfolgenbelehrung.
Das BSG folgte dabei der Linie, die bereits das Landessozialgericht Sachsen vorgegeben hatte. Dieses hatte befunden, die Rechtsfolgenbelehrung lasse nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfolge dem Kläger im Fall der Nichtbewerbung drohe. Zudem setze der Eintritt einer 6- bzw. 12-wöchigen Sperrzeit bei Arbeitsablehnung entsprechend der Regelung zur wiederholten Pflichtverletzung im SGB II voraus, dass zuvor der Eintritt einer solchen Sperrzeit mit einer Dauer von drei bzw. sechs Wochen wegen eines ersten bzw. zweiten versicherungswidrigen Verhaltens festgestellt worden sei.
Das befand auch das BSG. Danach müsse gelten: Die zweite 6-wöchige Sperrzeit und die dritte 12-wöchige Sperrzeit darf nur dann verhängt werden, wenn die vorangegangene Sperrzeit rechtskräftig geworden ist. Die Arbeitsagentur in einer Rechtsfolgenbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei einer erneuten Arbeitsablehnung eine 6-wöchige bzw. – nachdem eine 6-wöchige Sperrzeit rechtskräftig geworden ist – eine 12-wöchige Sperrzeit droht.
Zur Begründung formulierte das Gericht: "Wegen der vom Gesetz geforderten Abfolge von erstem, zweitem und weiterem versicherungswidrigen Verhalten muss auch die Umsetzung zeitlich gestaffelt stattfinden."
Bundesagentur hat reagiert
Am 16.7.2019 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit der Weisung 201907016 bereits auf die BSG-Entscheidung reagiert. Sie verhängt nun bis auf Weiteres auch bei zweitem und drittem versicherungswidrigen Verhalten während des Arbeitslosengeld-Bezugs jeweils nur dreiwöchige Sperrzeiten.
Bereits am 3.5.2018 (Az. B 11 AL 2/17 R) hatte das BSG entschieden, dass bei drei innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums angebotenen Arbeitsangeboten, auf die keine Bewerbung erfolgte, nur eine einzige Sperrzeit erfolgen dürfe – und nicht gleich drei Sperrzeiten (von 3, 6 und 12 Wochen), wie sie zunächst die Arbeitsagentur vorgenommen hatte.
Sperrzeitbescheide aus den letzten vier Jahren können angefochten werden
Da das BSG die Rechtsfolgenbelehrung der Arbeitsagenturen zu Arbeits- und Bildungsangeboten für rechtsunwirksam erklärt hat, können auch rechtskräftig gewordene Bescheide der Arbeitsagenturen dazu aus den Jahren seit 2015 nun nochmals durch einen Überprüfungsantrag angefochten werden. Dabei wird unter Verweis auf § 44 SGB X bei der Arbeitsagentur beantragt, eine fehlerhafte Entscheidung zu ändern.
Die Agentur ist verpflichtet, einer entsprechenden Bitte nachzukommen. Derzeit werden Entscheidungen über Überprüfungsanträge allerdings von der BA "bis zu einer Weisung zur konkreten Umsetzung der obigen Urteile des Bundessozialgerichts zurückgestellt".
In der angekündigten Weisung ist auch zu klären, wie mit den Fällen zu verfahren ist, in denen Arbeitslose aufgrund von nun als rechtswidrig befundenen Sperrzeitbescheiden aus dem Bezug der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld ausgesteuert wurden.
Wer während seiner Arbeitslosigkeit auf insgesamt 21 Sperrzeitwochen kommt, wird vom Bezug von ALG ausgeschlossen. Der Anspruch auf diese Versicherungsleistung erlischt nämlich nach § 161 Abs. 1 Nr. 2, "wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist".
Aufgrund der nun für unwirksam erklärten Rechtsfolgenbelehrung müsste nun wohl ein großer Teil der bisherigen Aussteuerungsentscheidungen revidiert werden. Auch in diesen Fällen sollte umgehend ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
(MS)