Rentenabschlag bei unfallbedingter Erwerbsminderungsrente?

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Wer Pech hat, dem kann dies passieren: Ein unverschuldeter Verkehrsunfall führt zu einer erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit und man ist auf die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung angewiesen. Die EM-Rente wird dann wegen des frühzeitigen Renteneintritts gekürzt um einen Rentenabschlag von 10,8 % gezahlt.

Doch ist dieser Abschlag auch dann berechtigt, wenn die Rentenkasse sich den größten Teil ihres Schadens von der Versicherung des Unfallverursachers zurückholt?

Ja, entschied das Sozialgericht Münster am 18.4.2019 (Az. S 14 R 325/18).

Nein, entschied das Bundessozialgericht bereits 2017. Allerdings: Damals ging es nicht um die Erwerbsminderungsrente, sondern um ein vorgezogenes Altersruhegeld.

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Hintergrund

"Ist die zum Rentenantrag führende Erwerbsminderung/Schwerbehinderung ganz oder teilweise Folge eines Unfalls oder durch andere Personen verursacht worden?", fragt die Deutsche Rentenversicherung im Formular, das für die Beantragung der Erwerbsminderungsrente ausgefüllt werden muss.

Ist das der Fall, müssen die Betroffenen einen Fragebogen wegen Übergang von Schadensersatzansprüchen (Vordruck R0870) ausfüllen. Die Rentenversicherung macht diese dann gegenüber einer privaten Versicherung bzw. Einzelpersonen geltend.

Mit einem solchen Fall hatte sich das Sozialgericht Münster zu befassen. Dabei ging es um das Opfer eines Verkehrsunfalls, einen zum Zeitpunkt des unverschuldeten Unfalls 39-Jährigen, der aufgrund der Folgen des Unfalls auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen war, die wegen des frühen Bezugs um 10,8 % gekürzt worden war, obwohl die Deutsche Rentenversicherung aufgrund eines Abfindungsvergleichs von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 200.000,– € erhalten hatte.

Der Betroffene verlangte daher, dass die Erwerbsminderungsrente ihm abschlagsfrei gezahlt werden müsse.

Regelung bei vorgezogener Altersrente

Dabei argumentierte er mit einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.12.2017. Damals ging es um einen Fall, in dem ein Haftpflichtversicherer dem Rententräger die vorgezogenen Rentenleistungen an einen Bezieher eines vorzeitigen Altersruhegeldes sowie die unfallbedingt entgangenen Beiträge völlig ersetzt hatte. Das BSG hatte befunden, dass der Betroffene in einem solchen Fall die Altersrente abschlagsfrei erhalten müsse (Az. B 13 R 13/17 R).

Das SG Münster betonte nun, dass sich das BSG nur mit der vorgezogenen Altersrente befasst habe. Daher gebe es keinen Grund dafür, die Erwerbsminderungsrente genauso zu behandeln. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete es nur, Gleiches gleich zu behandeln. Erwerbsminderungsrente und vorgezogene Altersrente seien aber nicht gleichzusetzen.

Zudem habe der Gesetzgeber lediglich für die Altersrente, nicht jedoch für die Erwerbsminderungsrente die Möglichkeit geschaffen, Ausgleichsbeträge für eine Rentenminderung zu zahlen.

Das Urteil des SG Münster ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren wird beim LSG NRW unter dem Aktenzeichen L 18 R 358/19 weitergeführt.

Egal ob es sich um ein vorgezogenes Altersruhegeld handelt oder um eine Erwerbsminderungsrente: Wenn der vorzeitige Renteneintritt unfallbedingt ist, sollte man dies der Rentenversicherung unbedingt mitteilen und gleichzeitig den Wegfall von Rentenabschlägen beantragen. Gerade für Erwerbsminderungsrentner kann es sich in solchen Fällen auszahlen, wenn über einen Sozialverband, eine Gewerkschaft oder eine Versicherung Rechtsschutz besteht. In jedem Fall sollten Betroffene die weitere Rechtsprechung zum in Münster verhandelten Fall verfolgen.

(MS)

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