Betriebseintritt mit 50 Jahren: keine Betriebsrente

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Ältere Arbeitnehmer, die damit rechnen, später eine Betriebsrente zu bekommen, sollten sich die Klauseln ihres Betriebsrententrägers genau anschauen. Darin darf beispielsweise stehen, dass bei einem späten Betriebseintritt kein Anspruch auf Betriebsrente besteht. Dass dies rechtens ist, hat am 23.7.2019 letztinstanzlich das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az. 1 BvR 684/14) und damit ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.2013 bestätigt (Az. 3 AZR 356/12).

Einer inzwischen 74-jährigen Rentnerin waren ursprünglich, als sie mit 51 Jahren und vier Monaten nach langer Erwerbspause wieder eine abhängige Beschäftigung aufnahm, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem »Leistungsplan« des Betriebsrententrägers zugesagt worden. Das hört sich zunächst gut an. Doch als sie mit 65 nach 14-jähriger Betriebszugehörigkeit zusammen mit der gesetzlichen Rente ihre Betriebsrente beantragte, wurde letztere abgelehnt – und zwar mit Verweis auf genau diesen Leistungsplan. Dieser sah nämlich vor, dass bei einem Betriebseintritt ab dem 50. Lebensjahr keine Betriebsrente gezahlt wird.

Nach dem Bundesarbeitsgericht befand nun auch das Bundesverfassungsgericht dies für rechtens. Das Gericht argumentierte, die Regelung träfe alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Geschlechtszugehörigkeit. Die klagende Frau hatte dagegen gemeint, die Regelung benachteilige insbesondere Frauen, die nach einer längeren Familienphase in den Job zurückkehren.

Nachdem im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgeschraubt wurden, kommt der Betriebsrente – ebenso wie anderen privaten Zusatzabsicherungen – eine besondere Bedeutung zu. Leider gibt es im Betriebsrentenrecht viele Möglichkeiten der Leistungseinschränkungen. Diese sind nicht etwa gesetzlich festgelegt, es muss diese Einschränkungen also nicht geben. Unternehmen haben jedoch – anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung – erhebliche Spielräume, Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse festzulegen. Niemand sollte sich deshalb darauf verlassen, dass bei der Betriebsrente die gleichen Regeln wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung gelten.

(MS)

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