Wann sind Kosten für eine (Unfall-) Versicherung Werbungskosten?
Einige Versicherungen sind steuerlich absetzbar.

Wann sind Kosten für eine (Unfall-) Versicherung Werbungskosten?

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Für die Steuererklärung müssen Sie zwischen Versicherungen, die berufliche Risiken abdecken, und Versicherungen, die private Risiken abdecken, unterscheiden. Je nachdem, in welche Kategorie eine Versicherung fällt, können die Beiträge als Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzbar sein:

berufliches Risiko = Werbungskosten

privates Risiko = Sonderausgaben

Rechtsschutzversicherung (Arbeitsrechtsschutz),

Unfallversicherung (für ausschließlich berufliche Unfälle),

Berufshaftpflichtversicherung,

Diensthaftpflichtversicherung für öffentlich Bedienstete

gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung,

private Kranken- und Pflegeversicherungen,

Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,

Unfall- und Haftpflichtversicherungen,

Lebensversicherungen (nur unter bestimmten Voraussetzungen)

Kfz-Haftpflichtversicherung

Doch was ist, wenn Versicherungen sowohl berufliche als auch private Risiken abdecken? So könnte zum Beispiel die Arbeitsrechtsschutzversicherung in einer größeren Rechtsschutzversicherung enthalten sein. Das ist kein Problem, denn die Kosten werden in der Steuererklärung dann auf Werbungskosten und Sonderausgaben aufgeteilt.

 

Inhalt

 

Versicherungen nutzen, um Steuern zu sparen

Die oben in der Tabelle genannten Versicherungen können Sie nutzen, um Steuern zu sparen. Am Ende des Beitrags gibt es noch ein Sammelsurium an weiteren, mehr oder weniger verbreiteten Versicherungen (z. B. Versicherung gegen Diebstahl und Beschädigung von Arbeitsmitteln, Reisegepäckversicherung).

Unfallversicherung

Werden mit der Unfallversicherung ausschließlich berufliche Unfälle versichert, sind die Versicherungsbeiträge in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Berufliche Unfälle sind z. B. Unfälle im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit.

Bei Unfallversicherungen, die sowohl berufliche als auch private Unfälle abdecken, gilt das oben Gesagte zur Aufteilung auf Werbungskosten und Sonderausgaben. Bedeutet: Der Anteil, der auf die Absicherung gegen berufliche Unfälle entfällt, ist als Werbungskosten abziehbar. Den Anteil, der auf die Versicherung von privaten Unfällen entfällt, setzen Sie als Sonderausgaben ab.

Mit welchem Anteil am Gesamtbeitrag die beruflichen Risiken versichert sind, kann Ihnen Ihre Versicherung bescheinigen. Diese Bescheinigung legen Sie dem Finanzamt, nach Aufforderung, dann einfach vor. Falls Sie keine Bescheinigung von der Versicherung vorliegen haben, können Sie ohne diesen Nachweis pauschal jeweils die Hälfte der Beiträge bei den Werbungskosten und den Sonderausgaben eintragen.

Rechtsschutzversicherung

Insbesondere Familien-Rechtsschutzversicherungen bieten neben der Absicherung privater Risiken auch die Abdeckung beruflicher Risiken an (also Arbeitsrechtsschutz). In diesen Fällen muss der Versicherungsbeitrag aufgeteilt werden – allerdings mit einem ungünstigeren Ergebnis als bei der Unfallversicherung:

  • der Beitrag für den Arbeitsrechtsschutz gehört zu den Werbungskosten,

  • der Beitragsanteil, der auf die Absicherung privater Risiken entfällt, darf in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Wie hoch der Prämienanteil für den Arbeitsrechtsschutz ist, weisen Sie dem Finanzamt durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nach. Ohne Nachweis dürfen Sie keine Kosten geltend machen. Im Gegensatz zur Unfallversicherung gibt es hier keine Regelung mit Pauschalen.

Berufshaftpflichtversicherung

Es gibt Berufe, bei denen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen müssen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwälte). Ohne Berufshaftpflichtversicherung dürfen Sie diese Berufe nicht ausüben. Daher ist auch klar: Die Ausgaben für diese Versicherung sind zu 100 % beruflich bedingt und daher auch zu 100 % als Werbungskosten absetzbar.

Diensthaftpflichtversicherung

Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten (z. B. Lehrer, Beamte) können Sie für berufliche Haftungsrisiken eine Diensthaftpflichtversicherung abschließen. Schließen Sie diese Versicherung jedoch separat zu einer Privathaftpflichtversicherung mit einem eigenen Versicherungsvertrag ab, gehören die Beiträge zur Diensthaftpflichtversicherung in voller Höhe zu den Werbungskosten.

Beinhaltet eine Haftpflichtversicherung die Absicherung privater und beruflicher Risiken, muss der Beitrag aufgeteilt werden:

  • der Beitrag für die Absicherung beruflicher Risiken gehört zu den Werbungskosten,

  • der Beitragsanteil, der auf die Absicherung privater Risiken entfällt, wird bei den Sonderausgaben eingetragen.

Für die Aufteilung brauchen Sie auch hier einen Nachweis der Versicherung darüber, wie hoch der jeweilige Anteil ist. Ohne diesen Nachweis können Sie die Versicherungsbeiträge nicht steuerlich geltend machen.

Gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Sonderausgaben. Den auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung als Arbeitnehmerbeitrag eingetragenen Betrag schreiben Sie in Ihre Steuererklärung.

Im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar sind:

  • die Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung und

  • die Beiträge für die gesetzliche Pflege-Pflichtversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).

Die Basisabsicherung der privaten Krankenversicherung entspricht mehr oder weniger dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge für eine darüber hinausgehende Versorgung sind erst einmal nicht begünstigt. Das sind vor allem:

  • Beiträge für eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus,

  • Beiträge und Beitragsanteile, die der Finanzierung des Krankengeldes dienen,

  • Beiträge für zusätzlich abgeschlossene private Pflegeversicherungen,

  • Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- oder Krankengeldversicherungen,

  • Auslandskrankenversicherungen (Reisekrankenversicherungen) und

  • Kurkostenversicherungen.

Aber: Durch die Hintertür können Sie auch diese Beiträge eventuell zum Steuer sparen nutzen. Denn sie sind als sogenannte „weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen“ absetzbar. Sie wirken sich aber nicht immer steuermindernd aus. Beiträge zu diesen Wahlleistungen und Zusatzversicherungen tragen Sie in der Steuererklärung in der »Anlage Vorsorgeaufwand« in Zeile 30 (gesetzliche Krankenversicherung) oder Zeile 35/36 (private Versicherung) ein.

Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen

Beiträge zur Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung sind Sonderausgaben.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung geben Sie komplett bei den Sonderausgaben an.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der Prämienanteil, der auf dienstliche Fahrten bei Auswärtstätigkeiten entfällt, geht in den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz bei Dienstreisen ein oder ist mit der Reisekostenpauschale abgegolten und darf daher nicht in der Steuererklärung auftauchen.

Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen

Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen (mit und ohne Kapitalwahlrecht) sind eigentlich auch Sonderausgaben. Eigentlich deshalb, weil das nur noch für Altverträge gilt, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Das heißt: Bis spätestens 31.12.2004 muss die Laufzeit des Vertrages begonnen haben und mindestens ein Versicherungsbeitrag eingezahlt worden sein.

Sonstige Versicherungen

Man kann sich bekanntlich gegen fast alles versichern und manche Beiträge dieser weiteren unzähligen Versicherungen sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich die Versicherung auf Gegenstände bezieht, mit deren Hilfe Sie steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Anders ausgedrückt: Wenn Sachen versichert sind, die Sie für Ihren Beruf brauchen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie die Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung bei den Werbungskosten angeben dürfen.

Dazu gehören zum Beispiel Beiträge für eine Versicherung gegen Diebstahl und Beschädigung von Arbeitsmitteln, Beiträge für eine Reisegepäckversicherung (die auf das Risiko bei Auswärtstätigkeiten beschränkt ist) oder Beiträge für eine Hausrat- und Gebäudeversicherungen, die anteilig auf ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer anfallen.

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