Wegnahmegebühr
Kosten, die im Rahmen der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zu Last gelegt werden, sind in Gebühren und Auslagen untergliedert. Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren, Wegnahmegebühren und Verwertungsgebühren erhoben.
Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 20,- Euro. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Sachen nicht aufzufinden sind.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 338 AO
§ 339 AO
§ 340 AO
§ 341 AO
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