Waisengeld

Waisengeld, das aus einem früheren Dienstverhältnis des Verstorbenen gezahlt wird, ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Im Regelfall bleiben von diesen lohnsteuerpflichtigen Bezügen 40 Prozent, jedoch maximal 3.072 € steuerfrei. Die bezugsberechtigten Kinder des Waisengeldes werden steuerlich als Arbeitnehmer behandelt. Sie müssen daher eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Das Waisengeld unterliegt jedoch einer besonderen Lohnsteuertabelle.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Arbeitslohn

  2. Lohnsteuer

  3. Lohnsteuerkarte

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 19 EStG

  2. R 19.8 LStR