Waisengeld
Waisengeld, das aus einem früheren Dienstverhältnis des Verstorbenen gezahlt wird, ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Im Regelfall bleiben von diesen lohnsteuerpflichtigen Bezügen 40 Prozent, jedoch maximal 3.072 € steuerfrei. Die bezugsberechtigten Kinder des Waisengeldes werden steuerlich als Arbeitnehmer behandelt. Sie müssen daher eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Das Waisengeld unterliegt jedoch einer besonderen Lohnsteuertabelle.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 19.8 LStR