Verwertungsgebühr
Kosten, die im Rahmen der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zu Last gelegt werden, sind in Gebühren und Auslagen untergliedert. Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren, Wegnahmegebühren und Verwertungsgebühren erhoben.
Die Verwertungsgebühr wird im Rahmen einer Versteigerung und im Rahmen anderer Verwertungen von Gegenständen erhoben. Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat.
Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr beträgt das Zweieinhalbfache der Gebühr für Pfändungen. Wird die Verwertung abgewendet, kann es zur Erhebung von einem Viertel der vollen Gebühr, höchstens 40,- Euro oder zum Verzicht auf die Gebührenerhebung kommen. Die Gebühr bemisst sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Wird die Verwertung abgewendet, ist eine Gebühr von 20,- Euro zu erheben.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 338 AO
§ 339 AO
§ 340 AO
§ 341 AO
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