Stock Options

Mit einer Stock-Option (Mitarbeiterbeteiligung) gewährt eine Aktiengesellschaft ihren Arbeitnehmern ein Bezugsrecht auf unternehmenseigene Aktien. Mit seinem Urteil vom 20.06.2001 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass vom Arbeitgeber eingeräumte nicht handelbare Aktienoptionsrechte erst beim Bezug der Aktien steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. Damit liegt erst bei Ausübung der Option ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Praxistipp

Stock Options sollten bei einem niedrigen Aktienkurs ausgeübt werden. Eine spätere Wertsteigung der Aktien ist steuerfrei, wenn der Verkauf der Aktien außerhalb der Spekulationsfrist für Wertpapiere liegt.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Spekulationsgeschäfte

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. BFH 20.06.2001 – VI R 105/99