Schuldnerverzeichnis
Hat der Vollstreckungsschuldner eine eidensstattliche Versichung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben, dann wird er in das Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amstgerichts eingetragen. Nach § 284 AO wird von einem Vollstreckungsschuldner ein Verzeichnis über sein Vermögen verlangt, wobei er an Eides Statt zu versichern hat, dass die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Mit der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis kommt es zwangsläufig zum Verlust der Kreditwürdigkeit.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 284 AO
§ 915 ZPO