Rücklagen für Ersatzbeschaffung
Rücklagen, die nach den Bestimmungen des Ertragsteuerrechts gebildet werden dürfen, können auch in der Handelsbilanz angesetzt werden. Eine Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung ist demnach steuerrechtlich aber auch handelsrechtlich möglich. Werden folgende Voraussetzungen erfüllt, kann eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen gebildet werden:
Ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens scheidet wegen höherer Gewalt (z.B. Beschädigung wegen Unwetter, unverschuldeter Verkehrsunfall) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffes gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus;
ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut wird innerhalb einer bestimmten Frist angeschafft oder hergestellt und die stillen Reserven werden hierauf übertragen;
entsprechend wird im handelsrechtlichen Jahresabschluss verfahren.
Wurde noch keine Ersatzbeschaffung vorgenommen, kann für die aufgedeckten stillen Reserven eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, falls eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant ist.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.10.1999, IV R 15/99
§ 247 HGB
R 6.6 EStR
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