Rückstellungen

Mit einer Rückstellung ist ein wirtschaftlich bereits verursachter Aufwand, der erst in späteren Wirtschaftsjahren zu Ausgaben führt, gewinnmindernd anzusetzen. Die gebildeten Rückstellungen müssen in der Steuerbilanz sowie in der Handelsbilanz angesetzt werden. Rückstellungen sind höchstens unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:

  • bei Rückstellungen für Garantieverpflichtungen ist zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil für diese Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;

  • Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;

  • Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.

Rückstellungen für Verpflichtungen sind steuerlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend. Zudem sind künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung vermutlich verbunden sind, wertmindernd zu berücksichtigen.

Rückstellungen können nur gebildet werden, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung besteht oder freiwillig Bücher geführt werden. Es kann daher im Einzelfall vorteilhaft sein, freiwilligt zur Buchführung überzugehen. Dies betrifft vor allem Freiberufler und kleine Gewerbetreibende.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG

§ 5 Abs. 2a EStG

§ 5 Abs. 4b EStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #