Praxisgebühr
Die seit dem 1.1.2004 erhobene Praxisgebühr von 10 EUR im Quartal wird den außergewöhnlichen Belastungen zugeordnet. Nur wenn die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen überschritten wird, entsteht dann eine steuerliche Entlastung. (siehe Lexikon: Außergewöhnliche Belastung)