Zumutbare Belastung

Die zumutbare Belastung wird von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Nur diese dann noch verbleibenden außergewöhnlichen Belastungen werden steuermindernd berücksichtigt. Mit dem Abzug der zumutbaren Belastung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Die zumutbaren Belastungen betragen folgende Prozentsätze:

Höhe der Einkünfte (Gesamtbetrag)

bis 15.340,- Euro

über 15.340,- Euro bis 51.130,- Euro

über 51.130,- Euro

keine Kinder und Anwendung der Grundtabelle

5 %

6 %

7 %

keine Kinder und Anwendung der Splittingtabelle

4 %

5 %

6 %

ein oder zwei Kinder

2 %

3 %

4 %

drei oder mehr Kinder

1 %

1 %

2 %

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. außergewöhnliche Belastung

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 33 EStG