Personenbeförderung
Bei der Personenbeförderung kommt es zu einer räumlichen Fortbewegung von Personen durch eine Beförderungsleistung.
Die Beförderungsleistung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn die Leistung im Inland erbracht wird. Es sind jedoch Sonderregelungen (inländische und ausländische Streckenanteile) zu beachten (vgl. §§ 2–7 UStG).
Werden kranke und verletzte Personen mit entsprechenden Fahrzeugen (z.B. Krankenwagen) befördert, ist die Beförderungsleistung steuerfrei.
Die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr unterliegt einer ermäßigten Besteuerung (Umsatzsteuer), wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder wenn die Beförderung innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
Tipp der Redaktion
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
Der Vorsteuerabzug von größeren Anschaffungen oder Reparaturen wird vom Fiskus fünf Jahre, bei Immobilien sogar zehn Jahre lang überwacht. Kommt es in diesem Zeitraum zu einer geänderten Nutzung, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.