Opfergrenze

Unterhaltsleistungen dürfen im Allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie in einem angemessen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben.

Die Opfergrenze ist unabhängig davon zu beachten, ob die unterhaltene Person im Inland oder im Ausland lebt. Ohne Bedeutung ist die Opfergrenze bei Unterhaltsaufwendungen für den Ehegatten.

Die Opfergrenze beträgt 1 % je volle 500,– € des Nettoeinkommens. Dabei darf die ermittelte Opfergrenze 50 % nicht übersteigen. Muss der Steuerpflichtige für seine Ehefrau und für Kinder sorgen, so verringert sich die Opfergrenze um jeweils 5 % je Kind zuzüglich um 5 % für die Ehefrau, höchstens jedoch um 25 % (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 09.02.2006).

Beispiel:

Nettoeinkommen

15.000,– €

1 % je volle 500,– €

30 %

minus 1 Kind (5 %), Ehefrau (5 %)

10 %

Opfergrenze

20 %

Die Opfergrenze des Steuerpflichtigen beträgt 20 % von seinem Nettoeinkommen (15.000,– €): 3.000,– €.

Gesetze und Urteile (Quellen)

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9.2.2006

R 33a.1. EStR

H 33a.1. EStR

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #