Mehrfachbeschäftigung
Ist der Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig eingegangen, so muss er bei jedem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Verlangt der Arbeitnehmer mehr als eine Lohnsteuerkarte von seiner Gemeinde, so gilt für diese Lohnsteuerkarten die Lohnsteuerklasse VI. Kosten für die Ausstellung einer zweiten oder mehrerer Lohnsteuerkarten fallen für den Arbeitnehmer nicht an.
Übt der Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung aus, dann kann er sich für die Pauschalierung der Lohnsteuer entscheiden. In diesem Fall muss er keine Lohnsteuerkarte vorlegen.