Lohnsteuerbescheinigung

Wird das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen. Für alle anderen Arbeitnehmer erfolgt die Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Kalenderjahres. Der Arbeitgeber ist verpflichtet nachfolgende Angaben auf der Bescheinigung festzuhalten:

  • Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahrs,

  • Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,

  • einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer

  • Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz sowie steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,

  • die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,

  • die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,

  • steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 39,

  • die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei gezahlten Beiträge.

Eine besondere Lohnsteuerbescheinigung ist Arbeitnehmern zu erteilen, die keine Bescheinigung ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale vorgelegt haben, die beschränkt steuerpflichtig sind und für Arbeitnehmer die im Ausland wohnen.

Seit dem 01.01.2004 wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt. Welche Angaben zu übermitteln sind, regelt § 41b EStG.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 41b EStG

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