Kommission

Als Kommissionär gilt, wer gewerblich Waren und Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen kauf (Einkaufskommission) oder verkauft (Verkaufskommission).

Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes liegt bei einem Kommissionsgeschäft eine Lieferung vor. Entgelt für die Lieferung ist im Normalfall das vom Kunden gezahlte Entgelt abzüglich der Verkaufsprovision, die der Kommissionär erhält. Demgegenüber gilt als Entgelt für die Lieferung des Unternehmers der Betrag, den der Kommissionär aufwenden muss, um die Lieferung zu erhalten. Für den Einkauf der Kommissionsware kann er den Vorsteuerabzug nutzen.

Zu einer Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär kommt es erst, wenn die Lieferung dem Käufer der Ware/Wertpapiere übergeben wird. Hiervon kann bei innergemeinschaftlichen Lieferungen abgewichen werden. In diesem Fall kann die Lieferung des Kommissionärs bereits dann als erbracht gelten, wenn sie in das andere EU-Mitgliedsland gelangt.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Umsatzsteuer

  2. Vorsteuerabzug

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. §§ 383 ff. HGB

  2. § 3 UStG

  3. § 15 UStG

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