Investmentclubs

Die Mitglieder eines Investmentclubs führen Investitionen in Kapitalanlagen gemeinsam durch. Dies hat zur Folge, daß auch mehrere Personen an der Erzielung von Kapitaleinkünften beteiligt sind. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a der Abgabenordnung muß das Finanzamt dann eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchführen. Dies bedeutet, dass die Art und die Höhe der Einkünfte festgestellt und den beteiligten Personen zugerechnet werden. Dabei richtet sich das Finanzamt nach dem Verhältnis der Anteile (mit wieviel Kapital die einzelnen Mitglieder an der gesamten Investitionssumme beteiligt sind) oder nach einem vertraglich festgelegten Verteilungsschlüssel.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Zinsabschlag

  2. Aktien

  3. Dividende

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 180 AO