Instandhaltungsrücklage

Wohneigentümergemeinschaften sind verpflichtet, laufende Beiträge zur Instandhaltungsrücklage zu zahlen.

Die Höhe der Zahlungen ist durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung festzulegen. Wird die Eigentumswohnung verkauft, geht die Instandhaltungsrücklage im Normalfall auf den Erwerber über.

Die nach dem Wohneigentumsgesetz an Verwalter gezahlten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind erst bei Verausgabung durch die Instandhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar.

Zinsen, die Beteiligte einer Wohneigentümergemeinschaft aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielen, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 21 WEG, R 21.2 (2) EStR, H 21.2 EStH).

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