Ich-AG

Mit der „Ich-AG“ wird eine Vorstufe zu einer vollwertigen Selbstständigkeit, die seit dem 1.1.2003 besonders gefördert wird, bezeichnet (Es handelt sich hierbei um keine neue Rechtsform!). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können durch Gründung einer „Ich-AG“ vom Arbeitsamt einen Existenzgründungszuschuss erhalten und von anderen Vergünstigungen profitieren.

Der Existenzgründungszuschuss beträgt nach Beendigung der Arbeitslosigkeit

  1. im ersten Jahr 600 € monatlich,

  2. im zweiten Jahr 360 € monatlich,

  3. im dritten Jahr 240 € monatlich.

Der Zuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Zuschuss wird maximal drei Jahre gewährt. Zudem werden Existenzgründerinnen und -gründer einer „Ich-AG“ während des Bezugs des Existenzgründungszuschusses in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen und haben Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.

Seit dem 1.8.2006 wurden der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld durch ein einheitliches Förderinstrument ersetzt. Mit dem neuen Gründungszuschuss wird die Möglichkeit geschaffen, arbeitslose Menschen gezielter beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbständigkeit zu unterstützen.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt:

  1. Gründerinnen und Gründer erhalten für neun Monate monatlich einen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Betrag von 300 Euro gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern.

  2. Nach neun Monaten wird davon ausgegangen, dass sich die Gründung soweit gefestigt und am Markt bewährt hat, dass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung auch danach zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 Euro monatlich bewilligen. Voraussetzung dafür ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt. Das muss vom Gründer belegt werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 421 SGB III

  2. § 144 SGB III

  3. § 165 SGB VI