Hundehaltung
Wird ein Hund nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten, gehören die Kosten, die mit der Hundehaltung im Zusammenhang steht, zu den Werbungskosten bzw. zu den Betriebsausgaben. Werbungskosten liegen vor, wenn eine nichtselbstständige Tätigkeit (z.B. Forstbediensteter) ausgeübt wird und die Kosten für die Hundehaltung vom Arbeitgeber nicht übernommen werden. Demgegenüber entstehen Betriebsausgaben, wenn eine selbstständige Tätigkeit (z.B. selbstständiger Wachmann) ausgeübt wird und der Hund für die Berufsausübung notwendig ist.
Lässt ein Vermieter sein Grundstück von einem Hund bewachen, so werden die Kosten für die Hundehaltung steuerlich nicht anerkannt. Diese Aufwendungen gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung.
Wird eine Hundezucht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, entstehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Entstehen jedoch über einen längeren Zeitraum Verluste, kann das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Verluste versagen, indem es den Gewerbebetrieb als Liebhaberei einstuft.
Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen
In der Anlage N der Steuererklärung können Sie für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ab der Steuererklärung 2021 gibt es für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale. Für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (z.B. Auszubildende) und deshalb keine Einkommensteuer zahlen, bringt diese Erhöhung keine finanzielle Steuerentlastung. Sie können deshalb eine sog. Mobilitätsprämie beantragen. Das gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.