Hafenarbeiter
Die Arbeitsstelle des Hafenarbeiters ist nicht das gesamte Hafengebiet. Damit gelten die Anfahrten zu den einzelnen Kais als ständig wechselnde Einsatzstellen und es liegt eine Auswärtstätigkeit (früher: Einsatzwechseltätigkeit) vor. Denn eine Auswärtstätigkeit liegt auch vor, wenn Sie bei Ihrer individuellen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen tätig sind.
Entstandene Fahrtkosten sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit absetzbar oder können steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Berücksichtigungsfähig sind Fahrten zwischen der Wohnung und der Einsatzstelle und Fahrten zwischen mehreren Einsatzstellen.
Seit 2008 gilt: Die Drei-Monats-Frist fällt weg. Sie können also bei Auswärtstätigkeit zeitlich unbegrenzt die Fahrten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte mit der höheren Reisekostenpauschale bzw. den tatsächlichen Kosten absetzen. Für den Ansatz von Verpflegungspauschbeträgen gilt aber weiterhin die Drei-Monats-Frist.
Wird der eigene Pkw benutzt, können Sie pauschal pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro ansetzen oder die Kosten im Einzelnen nachweisen. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt es, die Fahrausweise zu sammeln. Diese sind die notwendigen Belege zum Ausweis der Reisekosten gegenüber dem Finanzamt.
Seit 2008 spielt die Entfernung zur Einsatzstelle keine Rolle mehr. Die ungünstigen Regeln der Entfernungspauschale gelten nur noch für Fahrten auf dem Weg von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 9.4 Abs. 2 Satz 2 LStR