Geschäftsleitungsfinanzamt

Für die Erhebung der Körperschaftsteuer (Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen) ist das Geschäftsleitungsfinanzamt verantwortlich. Dies ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Inland, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Inland, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Inland, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird.

Bei einer freiberuflichen Tätigkeit ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 20 AO

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