Gemälde

Werden Gemälde im Privatvermögen gehalten, unterliegen Wertsteigerungen keiner Besteuerung. Da Kunstgegenstände Vermögensgegenstände sind, unterliegen sie aber der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wie hoch diese Steuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert des Kunstobjektes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben bzw. Schenkenden und Beschenkten. Kunstgegenstände können aber auch teilweise oder vollständig von der Erbschaftsteuer befreit werden.

Werden Gemälde im Betriebsvermögen gehalten, so ist eine Abschreibung der Erwerbskosten möglich. Bei der Beurteilung der Abschreibungsmöglichkeit muss zwischen Gemälden anerkannter Meister und Gemälden nicht anerkannter Meister unterschieden werden. Liegt der Kaufpreis über 5.000 €, geht die Finanzverwaltung davon aus, daß es sich um ein Werk eines anerkannten Künstlers handelt. Eine Abschreibung wird dann nur im Fall einer technischen Abnutzung anerkannt. Werke von nicht anerkannten Meistern können abgeschrieben werden.

Praxistipp

Zu beachten ist, dass Wertsteigerungen von Gemälden die im Betriebsvermögen gehalten werden der Besteuerung unterliegen, denn bei Veräußerung erhöht sich der betriebliche Gewinn. Daher sollten Werke anerkannter Meister (bei diesen ist in den meisten Fällen mit einer Wertsteigerung zu rechnen) nicht im Betriebsvermögen gehalten werden.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Abschreibung

  2. Betriebsvermögen

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. BFH 2.12.1977 – III R 58/75

  2. BFH 31.1.1986 – VI R 78/82

  3. FG Köln 24.8.2000 – 7 K 2853/54

  4. § 7 EStG

  5. § 13 ErbStG