Familienverträge

Arbeitsverträge mit Familiemmitgliedern (Angehörigen) werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn

  1. die Vertragsgestaltung dem entspricht, was unter fremden Dritten üblich ist,

  2. ersthafte Vereinbarungen getroffen werden und

  3. diese vertraglichen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden.

Praxistipp

Schließen Eltern mit ihren minderjährigen Kindern Verträge ab, so sind diese nur wirksam, wenn sie mit einem vom Vormundschaftgericht bestellten Pfleger abgeschlossen werden.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Verträge zwischen Angehörigen

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. H 19 EStH