Essensmarken

Bei Barzuschüssen des Arbeitgebers die in Form von Essensmarken oder Essengutscheinen bzw. Restaurantschecks die an den Arbeitnehmer verteilt werden und die die Gaststätte oder eine vergleichbare Einrichtung in Zahlung nimmt, ist folgendes zu beachten. Der Besteuerung unterliegt nicht der Wert der Essenmarkte, sondern der maßgebende Sachbezugswert, wenn tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird und für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke in Zahlung gegeben wird. Zudem darf der Verrechnungswert der Essenmarkte den amtlichen Sachbezugswert einer Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigen.

Die Essenmarke darf zudem nicht für Tage ausgegeben werde an denen der Arbeitnehmer eine Dienstreise durchführt oder eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt. Für Tage an denen der Arbeitnehmer nicht anwesend ist, muss er Arbeitgeber die Abwesenheit (infolge einer Dienstreise, Urlaub, Erkrankung) feststellen und die Essenmarken zurück fordern. Er kann aber auch in den Folgemonaten die Ausgabe der neuen Essenmarken um die Abwesenheitstage vermindern. Eine Rückforderung ist nicht notwendig, wenn der Arbeitnehmer lediglich an drei Arbeitstagen Dienstreisen durchgeführt oder im Monat nicht mehr als 15 Essenmarken erhalten hat.

Praxistipp

Die Versteuerung der Sachbezugswerte kann auch pauschal mit 25 Prozent erfolgen, dadurch fallen für beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, keine Sozialbeiträge an.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Sachbezugswerte

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 8 Abs. 2 EStG

  2. R 8.1 LStR