Eidesstattliche Versicherung

Der Vollstreckungsschuldner muss auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorlegen. Mit einer eidesstattlichen Versicherung muss der Vollstreckungsschuldner nach bestem Wissen und Gewissen versichern, dass die Angaben richtig und vollständig gemacht wurden. Die eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Amtgericht ist bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses abzugeben.

Ein Vermögensverzeichnis ist vorzulegen, wenn

  1. die Vollstreckung des beweglichen Vermögen nicht vollständig zur Befriedigung der Forderungen geführt hat,

  2. die Annahme besteht, dass eine vollständige Befriedigung nicht möglich ist,

  3. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung verweigert hat oder

  4. wenn der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner in seiner Wohnung oder in seinen Geschäftsräumen mehrfach nicht angetroffen hat, obwohl die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt war.

Von letztem ist nur abzuweichen, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Abwesenheit ausreichend entschuldigen und glaubhaft machen kann.

Mit dem Verfahren wird das Ziel verfolgt, der Finanzbehörde im Verlauf der Vollstreckung zuverlässige Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen. Wird die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, kann die Vollstreckungsbehörde das zuständige Amtsgericht zur Erzwingung der eidesstattlichen Erklärung durch Anordnung der Haft ersuchen.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Schuldnerverzeichnis

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 284 AO

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