Drittlandsgebiet

Als Drittlandsgebiet wird das ausländische Gebiet bezeichnet, das nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört. Somit gilt das gesamte Ausland mit Ausnahme des Gemeinschaftsgebietes als Drittlandsgebiet.

Hiervon sind vier Ausnahmen zu beachten. Folgende Territorien der Gemeinschaftsländer gelten als Drittlandsgebiet: Deutschland – Insel Helgoland und das Gebiet Büsing, Freihäfen, deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören; Frankreich – die überseeischen Departements; Spanien – Ceuta, Melilla, Kanarischen Inseln: Griechenland – Berg Athos; Italien – Livigno, Campione dÌtalia, Luganer See (italienischer Teil). Zum Gemeinschaftsgebiet gehört das Inland und das übrige Gemeinschaftsgebiet.

Die Unterscheidung zwischen Inland, EU-Ausland und Drittstaat hat Einfluss auf die Besteuerung von Umsätzen (Erhebung von Umsatzsteuer). So sind nach § 1 Abs. 1 UStG Umsätze im Ausland nicht steuerbar. Steuerbare Umsätze sind vielmehr:

  1. Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;

  2. Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);

  3. innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Verwandte Lexikon-Begriffe

  1. Umsatzsteuer

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 1 UStG

  2. § 1a UStG

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