Direktversicherung/Pauschalierung
Beiträge zu Direktversicherungen können pauschal versteuert werden. Das gilt allerdings nur, wenn die Beiträge aufgrund einer vor dem 1.1.2005 erteilten Versorgungszusage geleistet werden. Den Vertrag über die Direktversicherung müssen Sie also bis zum 31.12.2004 abgeschlossen haben (§ 52 Abs. 52a Satz 1 EStG, § 40 b Abs. 1 EStG).
Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung können bis zu 1.752,- Euro jährlich pauschal mit 20 % versteuert werden.
Die Pauschalsteuer muss zwar grundsätzlich der Arbeitgeber übernehmen (§ 40 Abs. 3 EStG). Arbeitsrechtlich aber darf er sie im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen - also von Ihrem Gehalt abziehen. Egal wer die Pauschalsteuer trägt: In Ihrer Einkommensteuererklärung brauchen Sie die pauschal versteuerten Beiträge nicht als Arbeitslohn versteuern.
Zu der pauschalen Lohnsteuer von 20 % kommen noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und die pauschale Kirchensteuer von je nach Bundesland 4 % bis 7 % auf die pauschale Lohnsteuer.
Planen Sie den Abschluss einer Direktversicherung oder beruht Ihre bereits bestehende Direktversicherung auf einer Versorgungszusage nach dem 31.12.2004, kommt als Begünstigung die Eichel-Förderung infrage. Eine Pauschalversteuerung ist für diese Neuzusagen nicht möglich. Eichel-Förderung bedeutet: Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG.
Der große Vorteil der Pauschalversteuerung: Kapitalauszahlungen aus diesen Verträgen sind nach Ablauf von zwölf Jahren meist steuerfrei. Rentenzahlungen sind nur mit dem niedrigen Ertragsanteil steuerpflichtig.