Dienstaufsichtsbeschwerde

Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann die Verfahrensweise in einer Steuersache gerügt werden. Kritik ist in persönlicher sowie in fachlicher Hinsicht gegenüber dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des für den Sachverhalt verantwortlichen Bearbeiters oder direkt bei der zuständigen Oberfinanzdirektion möglich (in Bayern Landesamt für Steuern).

Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist in den meisten Fällen der Vorsteher des Finanzamtes. Häufig wird die Beschwerde bei der unmittelbar vorstehenden Behörde eingelegt. Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde kann auch die Überprüfung einer zweifelhaften Beurteilung eines steuerlichen Sachverhalts erreicht werden.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde könnte eingelegt werden, wenn nachfolgendes persönliches Fehlverhalten eines Amtsträgers der Finanzbehörde vorliegt:

  1. Beleidigung,

  2. Schikane,

  3. Diskriminierung,

  4. unfreundliche Bearbeitung,

  5. soziale Benachteiligung oder

  6. eine Verzögerung der Bearbeitung erwiesenermaßen aus persönlichen Gründen.

Mit der Dienstaufsichtbeschwerde kann erreicht werden, dass gegen den betreffende Amtsträger ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder dass die Bearbeitung der Steuersache und aller zukünftigen durch einen anderen Amtsträger ausgeführt wird.

Praxistipp

Hatte das persönliche Fehlverhalten Auswirkungen auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, dann sollte der Widerruf des betreffenden Erlasses durch die Verknüpfung einer Dienstaufsichtsbeschwerde mit einer Sachaufsichtsbeschwerde angestrebt werden.

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  1. Beschwerde

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