Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftspartner sind zum Teil als Betriebsausgaben abzugsfähig. 70 Prozent (bis Ende 2003: 80 Prozent) der Aufwendungen dürfen den Gewinn mindern. Die in Rechnungen für Bewirtungsaufwendungen enthaltene Umsatzsteuer kann vollständig als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (siehe Urteil vom 10.2.2005, Aktenzeichen: V R 76/03). Die von der Finanzverwaltung bisher praktizierte Beschränkung auf 70 Prozent der Umsatzsteuer ist nicht rechtens.

Zu beachten ist, dass die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sein müssen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden muss. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlaß der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlaß und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Bei nicht nachgewiesener geschäftlicher Veranlasung sind die Bewrtungskosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Bewirtungskosten sind wie folgt zu berücksichtigen:

tatsächliche Bewirtungsaufwendungen

./. privat veranlasste Bewirtungsaufwendungen

./. unangemessene Bewirtungsaufwendungen

./. nicht nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen

= vorläufige Bewirtungsaufwendungen

./. Kürzung um 30 Prozent

= abzugsfähige Betriebsausgaben

Praxistipp

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für die Bewirtung seiner Kunden, kann er diese als Werbungskosten geltend machen: Dies gilt jedoch nur, wenn er ein erfolgs- und umsatzabhängiges Gehalt erhält. (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2002, Aktenzeichen: 14 K 657/00 E)

Gibt ein Arbeitnehmer zu seinem Dienstjubiläum oder zu seiner Pensionierung ein Fest, kann er die von ihm übernommen Bewirtungskosten, als Werbungskosten absetzen, wenn das Fest ausschließlich berufsbedingt ist und keine privaten Gäste teilgenommen hatten. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.2.2007, Aktenzeichen: VI R 25/03), (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.1.2007, Aktenzeichen: VI R 52/03)

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. BFH – 10.2.2005/V R 76/03

  2. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG

  3. R 21 Abs. 7 EStR