Berichtigung der Vorsteuer

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (§ 15a UStG).

Zu berichtigen ist die Vorsteuer für jedes Kalenderjahr.

Dabei sind die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge zu berichtigen. Einzubeziehen sind hierin auch die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Bei Grundstücken (einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile), bei grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurechten) und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden verlängert sich der Berichtigungszeitraum auf zehn Jahre.

Eine Änderung der Verhältnisse liegt unter anderem vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert wird oder das Wirtschaftsgut einer anderen Verwendung zugeführt wird, z.B. für Zwecke außerhalb des Unternehmens entnommen wird.

Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs muss auch vorgenommen werden, wenn bei Vermietung einer gewerblichen Immobilie zur Umsatzsteuer optiert wurde, eine gewerbliche Nutzung jedoch später nicht mehr möglich ist.

Seit 01.01.2011 findet bei gemischt genutzten Grundstücken aus Anlass einer Nutzungsänderung eine Vorsteuerberichtigung sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen statt. Die bei Anschaffungs- und Herstellungsvorgängen vor dem 01.01.2011 geltende Regelung einer höheren Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben wurde abgeschafft. Sie fand immer dann Anwendung, wenn sich die nichtunternehmerische Nutzung seit Leistungsbezug erhöhte.

Die Berichtigung ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Entnahme bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 15 Abs. 1b UStG

§ 15a UStG

§ 44 UStDV

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