Bauabzugssteuer / Abführung

Generell gilt, dass der Leistungsempfänger alle Steuerabzugsbeträge eines Monats bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen hat. Unter Angabe des Verwendungszwecks muss die Abführung an das Finanzamt erfolgen, das für die Einkommensbesteuerung des Leistenden (Person/Unternehmen, dass die Bauleistungen ausgeführt hat.) verantwortlich ist. Somit ist vorab zu klären, welches Finanzamt den Leistenden zur Einkommensteuer veranlagt. Im Allgemeinen wird dies das Wohnsitzfinanzamt des Bauunternehmens bzw. des Handwerkers sein. Wurde der Bau durch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeführt, ist das Finanzamt zuständig in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet.

Die Anmeldung des Steuerabzugsbetrags erfolgt auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken. Dabei muss die Anmeldung für jedes Bauunternehmen getrennt erfolgen. Die einzelnen Rechnungsbeträge des letzten Monats und die hierfür zum Abzug gebrachte Steuer kann jedoch für das jeweilige Bauunternehmen addiert werden. Die Steueranmeldung ist vom Leistungsempfänger (z.B. Bauherr) zu unterschreiben.

Bei einer verspäteten Abgabe der Steueranmeldung, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 10 % des Abzugsbetrags erheben. Bei verspäteter Zahlung entsteht zudem ein Säumniszuschlag. Bei einer nachträglichen Änderung der Gegenleistung (Rechnungsbetrag) muss nur der Mehrbetrag angemeldet und an das Finanzamt abgeführt werden. Vermindert sich die Gegenleistung nachträglich ist keine Korrektur vorzunehmen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 52 Abs. 56 EStG

§ 48 EStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #