Keine Umsatzsteuer auf Schwimmkurs für Kleinkinder
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Schwimmkurse für Kleinkinder könnten jetzt günstiger werden – denn die Schwimmlehrer müssen darauf keine Umsatzsteuer abführen. Das geht aus einem Urteil des FG Baden-Württemberg hervor.
Die Klägerin führte nach einem von ihr entwickelten Programm Schwimmkurse für Kinder durch, die nach dem Alter der Kinder eingeteilt wurden:
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Säuglinge (3 bis 12 Monate) – die Säuglinge werden von ihren Eltern gehalten und bewegt,
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Kleinkinder (1. bis 3. Lebensjahr) – bewegen sich zunächst mit Hilfe der Eltern, die ihre Unterstützung aber schrittweise zurücknehmen und
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Kinder ab dem 3. Lebensjahr.
Für die Schwimmkurse mietete sie jeweils Schwimmhallen an.
Die Klägerin behandelte sämtliche Schwimmkurse als umsatzsteuerfreie Leistungen. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung für das Kleinkinderschwimmen unter drei Jahren ab. Für die Kinderschwimmkurse über drei Jahre gewährte es die Steuerbefreiung, nachdem der Klägerin hierfür vom Regierungspräsidium eine Bescheinigung erteilt worden war.
Das FG Baden-Württemberg entschied, dass auch die Schwimmkurse für Kleinkinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr von der Umsatzsteuer befreit seien, das Säuglingsschwimmen allerdings sei steuerpflichtig.
Die Richter erklärten, die Klägerin könne sich für die Steuerbefreiung zwar nicht auf das deutsche Umsatzsteuergesetz, aber auf die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen. Danach sei der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht steuerfrei. Die Klägerin sei eine qualifizierte Privatlehrerin. An der Erlernung der Fähigkeit, schwimmen zu können, bestehe ein hohes Gemeinwohlinteresse.
Die Schwimmkurse für Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren seien auch Schul- und Hochschulunterricht
. Der Begriff erfasse nicht nur prüfungs- oder ausbildungsbezogenen Unterricht. Steuerbefreit seien auch andere Tätigkeiten, um Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten. Die Steuerbefreiung verlange daher nicht, dass die Mehrheit der Kinder nach Beendigung der Kurse in der Lage sei, selbständig zu schwimmen. Die Steuerbefreiung bezwecke die gleichmäßige umsatzsteuerliche Belastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern. Daher sei es ausreichend, wenn der Kurs das Schwimmen lernen fördert, ergänzt oder erleichtert. Das sei bei den strukturierten Kinderschwimmkursen der Klägerin der Fall. Beim Säuglingsschwimmen sei die Grenze von der Freizeitgestaltung zum Unterricht aber noch nicht überschritten (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.6.2018, Az. 1 K 3226/15).