Keine Grunderwerbsteuer für bewegliche Einrichtungsgegenstände

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Häufig wird nicht nur eine Immobilie selbst verkauft, sondern der Käufer übernimmt auch Einrichtungsgegenstände und bewegliche Gebäudeteile. Das betrifft vor allem Einbauküchen, Markisen und andere auf das Gebäude abgestimmte bewegliche Teile.

In der Praxis hat es sich eingebürgert, die Kaufpreise für diese beweglichen Bestandteile im Kaufvertrag gesondert auszuweisen. Der Hintergrund: Grunderwerbsteuer wird nur auf den Kaufpreis für Grundstück und Gebäude erhoben, nicht aber auf mit dem gleichen Vertrag ebenfalls gekaufte bewegliche Gegenstände.

Mit dieser Praxis hatte sich nun das Finanzgericht Köln zu beschäftigen. Beim Kauf einer Immobilie zum Kaufpreis von rund 390.000,– € hatten sich die Parteien darauf geeinigt, einen Betrag von 7.500,– € für die Einbauküche und 2.000,– € für Markisen als Kaufpreisanteile festzuhalten. Das Finanzamt sah darin eine rein steuerliche Gestaltung und lehnte es ab, die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um diese Summe zu kürzen.

Dagegen wandten sich die Käufer vor dem Finanzgericht Köln und bekamen recht. Das Finanzgericht wies noch einmal darauf hin, dass der anteilige Kaufpreis für Einbauküche und Markisen nur dann nicht anerkannt werden muss, wenn er unverhältnismäßig hoch angesetzt wird, um dadurch Grunderwerbsteuer zu sparen.

Das wäre beispielsweise der Fall, wenn statt des Zeitwerts auch nach Jahren noch der Neupreis oder darüber hinausgehende Werte für die mitverkauften Gegenstände angesetzt würden. Darin läge dann ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.

Dafür sahen die Richter im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte und erkannten die Vereinbarung der Vertragsparteien an. Sie stellten außerdem fest: Das Finanzamt muss nachweisen, dass keine realistischen Werte zugrunde gelegt werden (FG Köln vom 8.11.2017, 5 K 2138/16).

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