Grundstück geteilt: Keine Steuerfreiheit für Verkauf des Gartengrundstücks
Wann ist der Verkauf eines Teilgrundstücks steuerpflichtig?

Grundstück geteilt: Keine Steuerfreiheit für Verkauf des Gartengrundstücks

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Vor dem BFH wurde über die Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung einer vom eigenen Wohngrundstück abgetrennten unbebauten Teilfläche gestritten. Ergebnis: Der Verkauf des abgetrennten unbebauten (Garten-) Grundstücks ist steuerpflichtig.

Eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kam im entschiedenen Fall für den BFH nicht in Betracht.

Die Steuerpflichtigen hatten ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude erworben. Das Gebäude bewohnten sie selbst, das etwa 4.000 qm große Grundstück um das Gebäude herum nutzten sie als Garten.

Fünf Jahre nach dem Kauf teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie blieben im Haus auf dem einen Teilstück wohnen, den anderen, unbebauten und bisher als Garten genutzten Teil verkauften sie.

Für den dabei erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von 66.400 Euro machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Das Finanzamt ging von einem privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus und legte entsprechend Einkommensteuer fest.

Dagegen wehrten sich die Verkäufer, und der Fall landete schließlich vor dem Bundesfinanzhof.

Dieser entschied:

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird (BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 14/22).

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(MB)

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