[] … Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, also der eigene Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. Dies stellt der BFH klar und betont, dass der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen müssen. Die Richter erklärten, dass die Hauptwohnung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen sei, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte …