BFH: Zuzahlungen zum Firmenwagen mindern geldwerten Vorteil

 - 

Auf diese Entscheidung haben Firmenwagen-Nutzer lange gewartet: Der BFH erklärt, dass Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens den geldwerten Vorteil mindern – und damit auch die Steuern.

Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit modifiziert, dass nun nicht mehr nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne, individuelle Kosten des Arbeitnehmers bei Anwendung der 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind. Damit stellen sich die Richter gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Fall 1: Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Kosten

In diesem Sachverhalt trug der Arbeitnehmer für seinen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte, sämtliche Kraftstoffkosten. Der Arbeitgeber zahlte den ganzen Rest. Abgerechnet und versteuert wurde mittels 1%-Methode.

Der Arbeitnehmer wollte erreichen, dass die von ihm getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Das erstentscheidende Finanzgericht gab der Klage statt und setzte den Vorteil aus der Privatnutzung lediglich deutlich geringer an als das Finanzamt.

Der BFH folgte dieser Auffassung und erklärte: Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Dienstwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ebenso ist es, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne, individuelle Kosten des betrieblichen PKW trägt (wie z.B. hier die Tankkosten).

Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nach dem jetzt veröffentlichten Urteil nicht mehr entgegen. Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird (BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15).

Allerdings gilt nach diesem Urteil auch: Der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers kann lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden. Die Entstehung eines geldwerten Nachteils lassen die Richter nicht zu – auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen.

In anderen Worten: Ein verbleibender Restbetrag bleibt ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Fall 2: Finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers ist höher als der geldwerte Vorteil

Das kleine, aber finanziell bedeutsame Aber des ersten Falles bringt uns zu Fall zwei: Hier hatte der Arbeitnehmer für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt von ca. 6.000 Euro geleistet. Dieser Betrag war höher als der per Fahrtenbuch ermittelte (und zu versteuernde) geldwerte Vorteil von ca. 4.500 Euro.

Der Arbeitnehmer hatte den überschießenden Betrag von etwa 1.500 Euro in seiner Steuererklärung bei seinen Arbeitnehmereinkünften steuermindernd geltend gemacht.

Das akzeptierten weder Finanzamt noch Finanzgericht und BFH (BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14).

Weitere News zum Thema
  • [] Seit 1.5.2023 gibt es das Deutschlandticket – auch D-Ticket oder 49-Euro-Ticket genannt – im monatlich kündbaren Abonnement. Mit dem D-Ticket können Sie bundesweit alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs nutzen. Was müssen Sie steuerlich beachten mehr

  • [] Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich näher damit beschäftigt, wann bei einem Leiharbeitnehmer der berufliche Einsatzort eine erste Tätigkeitsstätte ist, und dabei auch Grundsätzliches klargestellt. mehr

  • [] Umzugskosten können beruflich veranlasst und steuerlich als Werbungskosten absetzbar sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Das ist inzwischen ständige Rechtsprechung. Neu ist, dass die Erleichterung der mehr

Weitere News zum Thema