Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Streifendienst

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Streifenpolizisten haben an ihrer Dienststelle (Polizeirevier) eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des steuerlichen Reisekostenrechts. Das ist finanziell leider schlecht.

Die steuerliche Konsequenz dieser Entscheidung ist nämlich, dass Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind und Mehraufwendungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle erfordern.

Im entschiedenen Fall war der Kläger seit 2004 als Polizeibeamter im Streifendienst tätig. Er war Angehöriger einer Polizeiinspektion, die er arbeitstäglich zur Entgegennahme bzw. Abgabe des Einsatzfahrzeugs, für Einsatzbesprechungen und zur Erledigung von Schreibarbeiten aufsuchte.

Nach der Änderung des Reisekostenrechts, die sich 2014 erstmals steuerlich auswirkte, lehnte das Finanzamt die vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen für die Tage seiner Einsatztätigkeit im Streifendienst ab. Das Finanzamt ging dabei von einer dauerhaften Zuordnung zur Dienststelle und damit von einer ersten Tätigkeitsstätte des Klägers aus und versagte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit, weil der Kläger keinen Nachweis für seine ununterbrochene Abwesenheit von der Dienststelle erbracht hatte. Fahrtkosten zum Polizeirevier berücksichtigte das Finanzamt nur in Höhe der Entfernungspauschale.

Das FG Niedersachsen sah das leider genauso und erklärte, die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und/oder Nebentätigkeiten begründe eine erste Tätigkeitsstätte: Sucht der Polizeibeamte das Polizeirevier, dem er dienstrechtlich zugeordnet ist, arbeitstäglich auf und verrichtet der Polizeibeamte im Polizeirevier auch den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten wie etwa Einsatzbesprechungen und Schreibarbeiten, so sind diese Neben- bzw. Hilfstätigkeiten nach Auffassung des Senats ausreichend für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte.

Fazit: Dem klagenden Polizeibeamten stand für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale zu, während für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung eine ununterbrochene Abwesenheit von 8 Stunden von der ersten Tätigkeitsstätte für die Dauer der gesetzlich festgelegten Zeiträume zu belegen war.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt bisher nicht vor (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2017, Az. 2 K 168/16).

Hintergrund:

Bei der bis 2013 geltenden Rechtslage war der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass Polizeibeamte, die im Streifendienst tätig sind, typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte (so der damalige Begriff) verfügen. Sie konnten daher im Rahmen der Werbungskosten die Fahrtkosten zum Polizeirevier nach Dienstreisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berechnen und bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit mit Abwesenheit vom Wohnort Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen.

Nach dem neuen ab 2014 geltenden Reisekostenrecht gilt ist das nicht mehr möglich.

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