Auslandsstudium ohne Hausstand in Deutschland: Keine Werbungskosten

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Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Auslandssemester und Auslandspraktika keine Werbungskosten für Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Deutschland keinen eigenen Hausstand unterhält.

Das entschied das FG Münster im Fall einer Studentin, die nach einer Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslandssemester und ein Auslandspraxissemester absolvierte.

Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer deutschen Hochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Steuererklärung machte sie die Kosten für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an und wurde in dieser Auffassung von den Richtern des FG Münster bestätigt. Diese erklärten, nach Abschluss einer Erstausbildung könnten zwar Aufwendungen für eine zweite Ausbildung grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte sei aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlägen.

Erste Tätigkeitsstätte von Studenten während eines Auslandssemesters

Dies wäre der Fall gewesen, wenn die hier betroffene Studentin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt hätte. Die erste Tätigkeitsstätte der Studentin habe während der Aufenthalte aber im Ausland und nicht mehr an der inländischen Hochschule gelegen. Denn eine Universität sei nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Die Wohnung im Ausland sei auch der einzige eigene Hausstand der Studentin gewesen, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand begründen können (FG Münster, Urteil vom 24.01.2018, Az. 7 K 1007/17).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat das FG Münster die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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