Mit dem Fahrrad zur Arbeit? Werbungskosten!

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Nutzen auch Sie das schöne Wetter und fahren im Sommer mit dem Fahrrad zur Arbeit? Dann denken Sie daran, in Ihrer Steuererklärung auch für diese Fahrten die Entfernungspauschale geltend zu machen!

Mit der Entfernungspauschale (umgangssprachlich auch Pendlerpauschale genannt) werden die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten und beträgt einheitlich 0,30 Euro je Entfernungskilometer.

Was viele nicht wissen: Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel zum Ansatz kommen. Es können also auch Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen!

Wichtig: Die Entfernungspauschale wird anhand der kürzesten Wegstrecke berechnet. Eine längere Strecke wird jedoch bei einer stichhaltigen Begründung berücksichtigt. So erkennt der Fiskus zum Beispiel eine längere Wegstrecke an, wenn sie verkehrsgünstiger liegt (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2007, Az. 1 K 3285/06 E).

Fahren Sie über Mittag nach Hause, können Sie nur einmal am Tag die Entfernungspauschale ansetzen. Die zusätzlichen Kosten für die Mittagsheimfahrt bleiben unberücksichtigt.

Dienstfahrrad statt Dienstwagen?

Gibt Ihnen Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, statt eines Dienstwagens ein Dienstfahrrad zu nutzen? Dann finden Sie hier weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung!

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