[] … Da bei der Steuerklasse V kein Kinderfreibetrag vermerkt ist (kein Kinderzähler eingetragen), muss dem Arbeitgeber, damit er die höhere Leistung von 67/77/87 % auszahlt, die Existenz des Kindes mit einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen werden. Steuerlich zu berücksichtigen ist ein Kind, wenn die Eltern noch einen Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag haben. …